Montag, 23. Februar 2026

„Rundfunkbeitrag“: Es ist kein Beitrag, sondern Zwang

von Michael Münch

“Rundfunkbeitrag”: Ein rechtlich an sich untragbares Konstrukt



Eigentlich ist die Abschaffung des “Rundfunkbeitrags”, der demnächst erneut – um 28 Cent – steigen soll und euphemistisch an die Stelle der früheren “Rundfunkgebühren” trat, längst überfällig. Ein Beitrag ist freiwillig, eine Gebühr oder Abgabe ist eine faktische Zwangszahlung. Sie existiert nur noch deshalb, weil man ihren inneren Widerspruch quasi zur Regel erklärt hat. Es gibt staatliche Abgaben, deren Sinn sich unmittelbar erschließt, auch wenn man sie widerwillig bezahlt – weil eine erkennbare Gegenleistung existiert oder zumindest ein konkreter Vorteil entsteht. Und dann gibt es Abgaben, deren Logik sich erst dann offenbart, wenn man aufhört, sie als selbstverständlich zu akzeptieren und stattdessen beginnt, ihre offizielle Begründung Schritt für Schritt zu hinterfragen.

Der Rundfunkbeitrag gehört meiner Meinung nach zweifellos in die zweite Kategorie, denn er verlangt Geld weder für eine tatsächliche Nutzung noch für eine individuelle Entscheidung zugunsten dessen, an dem man hier “beitragen” soll – und es muss nicht einmal eine konkrete Möglichkeit bestehen, dieses zu nutzen. Denn er wird allein für die Existenz einer Wohnung erhoben, die zur juristischen Projektionsfläche einer unterstellten Teilnahme am Rundfunkempfang erklärt wird. Eigentlich doch unfassbar, oder?
Beiträge müssen an eine spezifische Gegenleistung gebunden sein

Und genau an diesem Punkt beginnt das eigentliche Problem, das weniger politischer als begrifflicher Natur ist: Denn der Staat vermeidet sorgfältig eine genauere Einordnung, weil diese das Konstrukt sofort infrage stellen würde. Eleganterweise nennt man diese Abgabe nicht einfach Steuer, obwohl sie strukturell alle Merkmale einer Steuer erfüllt, sondern eben Beitrag – obwohl der klassische Beitrag voraussetzt, dass ein individueller Vorteil existiert, der sich konkret zuordnen lässt und eine Zahlungspflicht überhaupt erst legitimiert. Dieser kleine, aber feine Unterschied ist keineswegs akademisch, sondern zentral für die gesamte verfassungsrechtliche Ordnung – weil Steuern voraussetzungslos erhoben werden dürfen, während Beiträge an eine spezifische Gegenleistung gebunden sind, die den einzelnen Bürger betrifft und nicht die Allgemeinheit.

Doch genau diese Gegenleistung existiert beim Rundfunkbeitrag nicht, meiner Ansicht nach zumindest; vielleicht könnte sie ja mal ein cleverer Jurist exakt einordnen, vom Kaliber eines Joachim Nikolas Steinhöfel? Denn dass hier niemand auch nur ein Empfangsgerät besitzen, ein Programm empfangen, den Rundfunk nutzen oder auch nur nutzen wollen muss, aber dennoch automatisch eine allgemeine Zahlungspflicht entsteht – allein weil eine Wohnung existiert, die als ausreichend betrachtet wird, um eine Nutzungsmöglichkeit zu unterstellen, selbst wenn diese niemals realisiert wird –, das kann ja wohl nicht Rechtens sein. Denn damit wird eine juristische Fiktion zur Grundlage einer realen Zahlungspflicht. Die Wohnung ersetzt die Handlung, obwohl sie selbst keine Handlung ist, und sie ersetzt die Nutzung, obwohl sie keine Nutzung garantiert.

Die bloße Möglichkeit eines Vorteils ist kein Vorteil

Und sie ersetzt den Vorteil – obwohl sie selbst keinen individuellen Vorteil erzeugt, sondern lediglich einen abstrakten Zugang beschreibt, der in einer modernen Gesellschaft ohnehin überall existiert und der deshalb keine spezifische Gegenleistung darstellen kann. Hier verschiebt sich doch die Bedeutung des Beitragsbegriffs selbst! Oder sehe ich das falsch? Ein Beitrag ist doch ursprünglich dafür gedacht, eine konkrete Beziehung zwischen Leistung und Zahlung herzustellen, die den Zugriff rechtfertigt, weil der Betroffene etwas erhält, das ihm individuell zugutekommt. Beim Rundfunkbeitrag hingegen wurde diese Beziehung nicht festgestellt, sondern sie wird vorausgesetzt; und aus dieser Voraussetzung wurde anschließend eine Verpflichtung abgeleitet, die sich nicht mehr aus der Realität ergibt, sondern aus der Definition selbst. Das ist zumindest für mich der entscheidende Unterschied.

Der Staat erhebt diese Abgabe nicht, weil ein individueller Vorteil nachweisbar ist, sondern weil er erklärt, dass die bloße Möglichkeit eines Vorteils bereits ausreichen müsse, um eine Zahlungspflicht zu begründen. Doch eine Möglichkeit ist kein Vorteil. Sie ist eine abstrakte Konstruktion, die keinen konkreten Bezug zum einzelnen Bürger herstellt und die deshalb die ursprüngliche Logik des Beitragsbegriffs unterläuft. Damit entsteht eine Abgabe, die formal als Beitrag bezeichnet wird, aber materiell eine Steuer darstellt, weil sie unabhängig von Nutzung, unabhängig von Entscheidung und unabhängig von individuellem Vorteil erhoben wird. Der Bürger zahlt nicht für eine Leistung, sondern für eine Annahme. Er zahlt nicht für eine Teilnahme, sondern für eine Unterstellung. Und er zahlt nicht, weil er profitiert, sondern weil seine bloße Existenz innerhalb einer Wohnung als ausreichender Anknüpfungspunkt betrachtet wird.

Begriffliche Verschiebung

Diese Konstruktion wäre zumindest ehrlich, wenn sie offen als Steuer bezeichnet würde: Steuern sind dafür geschaffen worden, kollektive Institutionen zu finanzieren, deren Nutzen nicht individuell zugeordnet werden kann, sondern der Allgemeinheit dient und deshalb aus allgemeinen Mitteln getragen wird. Der Rundfunkbeitrag hingegen vermeidet genau diese Klarheit, weil seine Legitimation nicht aus der klassischen Beitragslogik entsteht, sondern aus einer begrifflichen Verschiebung, die den Vorteil nicht nachweist, sondern definiert.

Damit verliert die Abgabe ihre innere Konsistenz. Sie bleibt bestehen, einfach weil sie so beschlossen wurde – nicht, weil ihre ursprüngliche Begründung noch trägt.

Und genau deshalb steht sie heute nicht nur politisch, sondern vor allem begrifflich auf unsicherem Fundament. Denn ein Beitrag, der keinen individuellen Vorteil voraussetzt, ist kein Beitrag mehr. Er ist eine Steuer, die ihren Namen verloren hat. Und eine Konstruktion, die ihren eigenen Begriff nur noch behauptet, aber nicht mehr erfüllt, kann auf Dauer nicht überzeugen, weil Legitimität nicht aus der Bezeichnung entsteht, sondern aus der Übereinstimmung von Begriff und Wirklichkeit. Der Rundfunkbeitrag verletzt genau diese Übereinstimmung. Und deshalb wäre es höchste Zeit, ihn entweder ehrlich in das Steuersystem zu überführen oder ihn zu beenden, weil eine Abgabe, die nur durch ihre Definition existiert, aber nicht durch ihre Logik, ihre Überzeugungskraft längst verloren hat.


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