von Lukas Mihr

Was ist „gerecht“ am Völkerrecht?
Im Nahen Ost ist – O Wunder! – mal wieder Krieg. US-Präsident Donald Trump lässt nun schon zum zweiten Mal den Iran bombardieren. Bereits im letzten Jahr hatte es während des Zwölf-Tage-Kriegs vereinte Luftschläge durch die USA und Israel auf das iranische Atomprogramm gegeben. Diesmal heißt es aber: All in! Die Militärschläge sind nicht auf ein spezifisches Ziel begrenzt, sondern haben die erklärte Absicht, die Theokratie zu stürzen und einen Regime Change herbeizuführen. Das Volk soll sich gegen die Mullahs erheben und selbst die Macht ergreifen. Bereits in den ersten Stunden des Krieges wurden viele hochkarätige Ziele ausgeschaltet, allen voran Ayatollah Ali Chamenei und – auch wenn an seinem Tod jüngst wieder Zweifel aufkamen – der frühere Staatspräsident Mahmud Ahmadinedschaft, neben vielen hochrangigen Militärs. Unter Exil-Iranern ist die Freude derzeit groß, denn viele von ihnen haben seit der Islamischen Revolution 1979 Angehörige verloren. Auch in der arabischen Welt gibt es Zustimmung, weil man den Iran als regionalen Rivalen ansah. Der saudische Kronprinz und de-facto-Herrscher Mohammed bin Salman soll persönlich für einen amerikanischen Militärschlag lobbyiert haben.
Doch es gibt auch kritische Stimmen. So ist zum Beispiel von Alice Weidel, Tino Chrupalla und Sahra Wagenknecht fast gleichlautend zu vernehmen, der Krieg sei „völkerrechtswidrig“. Das klingt zwar nach einer harten Anklage. Doch dieser Vorwurf ist tatsächlich eine Lachnummer und das muss auch offen so benannt werden. Ein Wort ist zunächst einmal nur heiße Luft. Auf die Bedeutung kommt es an. Wer vom “Völkerrecht” spricht (und damit keine akademische Schmalspur-Fake-Biographie aufpolieren will wie Annalena Baerbock), der betrachtet selbiges meist als allzeit gültige Wahrheit; er dürfte aber schnell ins Schlingern kommen, völkerrechtliche Zusammenhänge zu erklären. Generell ist es schwierig, mit Menschen zu diskutieren, die denken, dass Vokabeln ein Argument ersetzen. Das geschieht zwar weit häufiger im linken Lager, wo etwas sofort „rassistisch“ oder „transphob“ ist, ohne dass dies überhaupt erst begründet werden muss – aber augenscheinlich ist auch das rechte Lager nicht davor gefeit.
Keine Wahrheit an sich
Zunächst einmal ist das Völkerrecht keine Wahrheit an sich, anders als zum Beispiel in den Naturwissenschaften, die tatsächlich eine objektive Beschreibung der Realität ermöglichen. Wenn Physiker einmal herausgefunden haben, dass E = mc² ist, können und dürfen sie nicht einfach festlegen, dass es fortan etwa E = mc³ sein soll. Das Völkerrecht hingegen ist menschengemacht, also eines dieser vielbeschworenen “sozialen Konstrukte” und in seiner grundsätzlich arbiträren Definition damit auch veränderbar. Was heute legal ist, muss es morgen nicht mehr sein und umgekehrt. Aber selbst wenn das Völkerrecht zeitlos gültig wäre: Woher sollten wir dann wissen, was das Völkerrecht sagt? Schließlich ist das Völkerrecht keine Kristallkugel, die auf Nachfrage die Antwort ausspuckt, ob denn nun ein Krieg legitim ist oder nicht.
Welche Quellen des Völkerrechts gibt es? Nun, zum Einen das Gewohnheitsrecht. Das, was Staaten allgemein tun, wird auch als allgemeiner Maßstab angesehen. Das ist natürlich kein besonders wünschenswertes Szenario, denn wenn die Mehrheit der Staaten nach Belieben Angriffskriege führt, sind Angriffskriege wohl legitim. Eine bessere Quelle sind da die Resolutionen der Vereinten Nationen (UN), so wie zum Beispiel auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948.
Diese haben einen Symbolcharakter und ja, sie definieren auch das, was gemeinhin als Völkerrecht betrachtet wird; allerdings sind sie nicht rechtlich bindend und selbst wenn sie es wären, bräuchten die UN eine Machtposition, um sie durchsetzen zu können. Hätte eine UN beispielsweise Hitlers Einmarsch in die Sowjetunion verurteilt, hätte ihn das kaum beeindruckt; die Rote Armee hingegen war ein echtes Hindernis auf dem Weg nach Moskau.
Es gibt Hintertürchen
Auch sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die UN nur das Wohlergehen der Menschheit im Sinne haben. Wenn nur etwa die Hälfte der Staaten weltweit Demokratien sind, muss eine UN-Resolution nicht zwangsläufig nur gute Absichten haben. Das zeigt sich zum Beispiel an der grotesk überproportionalen Häufung von Anti-Israel-Resolutionen bei gleichzeitiger Schonung von Großmächten oder arabischen Ländern. Und zu guter Letzt gibt es Verträge, die zwischen zwei Staaten abgeschlossen wurden und damit völkerrechtlich tatsächlich greifbar sind. Wenn allerdings Uruguay und Paraguay miteinander einen Vertrag abschließen, hat diese keine Auswirkung darauf wie Nord- und Südkorea miteinander umgehen.
Und es gibt natürlich Hintertürchen. Eigentlich hatte Deutschland die Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen unterzeichnet und war daher im Kriegsfalle an bestimmte Richtlinien gebunden. Die Sowjetunion war dem Abkommen jedoch nicht beigetreten. Daher zog sich Deutschland auf die Position zurück, die sowjetischen Kriegsgefangenen nicht menschenwürdig behandeln zu müssen, da ja umgekehrt die gefangenen Soldaten der Wehrmacht ebenfalls auf keine gute Behandlung hoffen durften. Nun gibt es zwar internationale Gerichte, die solche Streitfragen klären sollen – doch auch hier gilt: Ohne die Möglichkeit, ihre Urteile auch durchsetzen zu können, funktionieren derartige Schiedssprüche etwa so gut wie Messerverbotszonen.
Die „Unabhängigkeit” internationaler Richter
Aber selbst wenn: Das Völkerrecht wird eben nicht nur von Menschen gemacht, sondern eben auch von Menschen interpretiert. Und damit reichen sich gleich zwei Fehlerquellen die Hand. Wer garantiert uns, dass die Urteile internationaler Gerichte unfehlbar sind? Oft genug ist es so, dass ein Richter nicht anhand der Gesetze ein Urteil fällt, sondern schon vorab weiß, zu welchem Urteil er kommen will und dementsprechend nach dem passenden Gesetz sucht. „Was nicht passt, wird passend gemacht!“ gilt eben nicht nur auf der Baustelle, sondern auch in der Justiz. Um die Unabhängigkeit der Richter ist es ungefähr so bestellt, wie um die Unabhängigkeit der sogenannten „unabhängigen Experten“, die von der Regierung finanziert werden und dann auf wundersame Weise herausfinden, dass die Regierungspolitik sich nur positiv auf die Gesellschaft auswirkt.
Niemand brachte dies treffender auf den Punkt als der preußische Justizminister Adolph Leonhardt: „Was kümmert mich die Unabhängigkeit der Richter, solange ich über ihre Beförderung entscheide.“ Denn tatsächlich: Richter sind (in aller Regel) nicht an Weisungen der Politik gebunden. Wer aber vom Oberlandesgericht an den Bundesgerichtshof will, der weiß, dass er dafür auf das Wohlwollen der Parteien angewiesen ist und wird schon im vorauseilenden Gehorsam nicht zu kritisch urteilen. Natürlich gibt es auch kritische Geister, die tatsächlich nur ihrem Gewissen verpflichtet sind, aber die bringen es dann nicht sehr weit. Und natürlich könnte ein Richter, der es bis zur höchsten Position gebracht hat und nicht noch einmal befördert werden kann auf einmal seine Unabhängigkeit entdecken. Aber in aller Regel wurde im langen Selektionsprozess solange Kadavergehorsam belohnt, dass sich der Kandidat auf der letzten Stufe der Karriereleiter eben doch nicht als Abweichler entpuppt.
Keinen Unterschied zwischen UN-Richtern aus Demokratien oder Diktaturen
Das gilt auch und gerade für eine supranationale Justiz – und lässt sich auch statistisch nachweisen: Der US-amerikanische Jurist Eric Posner untersuchte das Abstimmungsverhalten der Richter am Internationalen Gerichtshof zwischen 1946 und 2004. Das Ergebnis ist überdeutlich: Ein Richter stimmt in 90 Prozent aller Fälle, in denen über sein eigenes Land verhandelt wird, auch für die Interessen seines eigenen Landes, und in 80 Prozent der Fälle, in denen über ein befreundetes Land verhandelt wird, für die Interessen des befreundeten Landes. “Freundschaft” ist im Kontext der Studie so definiert, dass die beiden betreffenden Staaten hinsichtlich ihres Abstimmungsverhaltens in der UN-Vollversammlung eine große Übereinstimmung aufweisen.
Im Übrigen konnte Posner keinen Unterschied zwischen Richtern aus Demokratien oder Diktaturen feststellen. Der „Heimvorteil“ ist also universell – und er ist eigentlich noch größer, als es den Anschein hat, wie Nachfolgestudien anderer Autoren feststellten. Denn ein Richter stimmt umso häufiger für sein Heimatland, je relevanter der Fall ist. Sprich: ein abweichendes Votum betrifft eher kleiner Detailfragen oder „harmlose“ Themen, wie beispielsweise Fischereirechte in internationalen Gewässern. Der Verteilungsschlüssel für die Besetzung der Richterposten bevorzugt zudem westliche Staaten gegenüber dem Rest der Welt. Diese ganze Logik kristallisiert sich am Beispiel eines Votums über die kosovarische Unabhängigkeit aus dem Jahr 2010 heraus. Grundsätzlich erkannte das Gericht die zwei Jahre zuvor erfolgte Sezession von Serbien an. Die westlichen Staaten hatten ein Interesse dies zu tun, denn ohne ihre Militärschläge in den 90er Jahren wäre ein selbstständiges Kosovo nicht möglich gewesen – und die eigene Intervention rückwirkend für illegitim zu erklären, hätte etwas merkwürdig ausgesehen.
Gemengelage aus den verschiedensten Interessen
Dass Russland gegen die Unabhängigkeit stimmte, ist nicht verwunderlich. Denn es betrachtet Serbien als „kleinen Bruder“ und will seinen Verbündeten natürlich nicht hängen lassen. Marokko stimmte gegen die Unabhängigkeit des Kosovo, obwohl es keine nennenswerten Beziehungen in die Balkanregion hat und daher eigentlich neutral sein sollte. Man könnte auch annehmen, dass die Marrokaner auf Seiten der islamischen Kosovo-Albaner stehen. Allerdings hält Marokko die Westsahara besetzt und will den Unabhängigkeitsbestrebungen im eigenen Land keine Nahrung gelten. Ganz ähnlich stellte sich auch die Slowakei auf die Seite Serbies, obwohl sie doch eigentlich im westlichen Lager verankert ist und daher „freundlich“ abstimmen sollte. Hier wiegen die eigenen Interessen jedoch höher. Denn die slowakische Regierung will nicht, dass sich die ungarische Minderheit im eigenen Land Ungarn anschließt.
Wie man sieht, ist jeder Fall vor dem Internationalen Gerichtshof ein Gemengelage aus den verschiedensten Interessen, die sich zum Teil überkreuzen. Der Fall an sich ist dann eigentlich nur noch Nebensache. Neben dem Internationalen Gerichtshof gibt es auch noch den Internationalen Strafgerichtshof. Während ersterer vor allem über Staaten verhandelt, kann letzterer auch Personen, also auch Staatschefs verurteilen. Und wäre es möglich, die Führung des Iran oder die Regierungschefs der USA und Israel wegen Kriegsverbrechen in den Knast zu werfen? Nein, denn weder die USA noch Israel, noch einer der Golfstaaten, die in den letzten Tagen ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wurden, sind offiziell dem Geltungsbereich des Internationalen Strafgerichtshofs beigetreten.
Recht auf Notwehr, aber kein Präventivkrieg
Was aber sagt das Völkerrecht zu den jetzigen Luftangriffen auf den Iran? Tatsächlich ist die mehrheitliche Meinung, dass die Militärschläge völkerrechtswidrig sind. Das allerdings sagt bei genaurer Betrachtung nur wenig aus – denn es gibt keine Möglichkeit, dass die Bombardierungen völkerrechtskonform sein könnten. Erst dann, wenn Kriege anhand bestimmter Kriterien völkerrechtskonform sein könnte, wäre es möglich, sie als völkerrechtswidrig zu bezeichnen, sofern ebendiese Kriterien nicht erfüllt sind. Es ist aber eine Lücke des Völkerrechts, dass genau diese Kriterien nicht existieren. Also gerade weil der Krieg illegal ist, ist er nicht illegal, oder was? Diese Argumentation mutet natürlich etwas paradox an; also der Reihe nach.
Das Völkerrecht kennt zwar ein Recht auf Notwehr, aber eben keinen Präventivkrieg. Nun ist es natürlich so, dass dass zwischen beiden Konzepten ein fließende Übergang besteht. Nehmen wir an, dass Staat A Panzer aufrollen lässt und den Einmarsch innerhab einer Woche plant, wird dies Staat B durch Aufklärungsbilder oder Geheimdienstinformationen wohl nicht verborgen bleiben. In diesem Fall dürfte Staat B sogar zuerst angreifen und sich auf das Notwehrrecht berufen, obwohl der Angriff von A noch nicht stattgefunden hat, also im strengen Sinne ein Präventivkrieg stattfindet. Bei der kurzen Zeitspanne und der Offensichtlichkeit des Angriffs würde das Pendel allerdings eher in Richtung Notwehr ausschlagen.
Der atomare Iran als Horrorszenario
Was aber, wenn Deutschland morgen in Luxemburg einmarschiert und behauptet, einen Präventivkrieg zu führen, weil Luxemburg theoretisch in 100 Jahren Atomwaffen entwickeln und Deutschland bedrohen könnte? Dieses Gedankenxperiment ist natürlich maßlos überzogen. Es zeigt jedoch, dass in bestimmten Weltregionen auch nur leicht überzogene Bedrohungszenarien fast jedem Staat einen Blankoscheck zur Invasion ihres Nachbarn ausstellen würden. Aus genau diesem Grund, nämlich der Missbrauchsgefahr, hat sich im Völkerrecht die Ansicht etabliert, auf das Konzept eines Präventivkriegs gänzlich zu verzichten.
Die Frage lautet nun, wie gut die Angriffe Israels und der USA begründet sind. Denn noch besitzt der Iran keine Atombombe. Israel hat allerdings kein Interesse daran, es so weit kommen zu lassen, denn der Iran hat erstens erklärt, Israel auslöschen zu wollen und zweitens über viele Jahrzehnte Terrorgruppen wie die Hisbollah und die Hamas unterstützt. Selbst dann wenn der Iran die Atombome nicht als Offensiv-, sondern nur als Defensivwaffe verwenden will, ist dies immer noch ein Horrorszenario. Denn unter dem atomaren Schutzschirm ist man relativ sicher und kann noch mehr Geld in Terrorgruppen pumpen als zuvor, ohne eine Gegenreaktion zu befürchten.
Selektive Bemühung des Völkerrechts
In der Rückschau ist natürlich klar, dass ein Präventivkrieg gegen Deutschland im Jahr 1933 viel Leid verhindert hätte. Es wäre jedoch klar völkerrechtswidrig gewesen, da keine unmittelbare, sondern eben nur eine potentielle Gefahrensituation im Raum stand. Erst mit der Einverleibung der Rest-Tschechei, die etwa ein halbes Jahr vor dem deutschen Angriff auf Polen erfolgte, hätte eine unmittelbare und keine potentielle Gefahrenlage bestanden. Solange das Völkerrecht nicht zwischen legitimen und illegitimen Präventivkriegen unterscheidet, ist die generelle Verurteilung eines Präventivkriegs als völkerrechtswidrig nur wenig aussagekräftig. Die Kritik, dass China das jüngste Chaos am Golf aufmerksam beoabachtet, um dann im Falle eines Falles selbst in Taiwan einzumarschieren, ist natürlich nicht völlig von der Hand zu weisen. Allerdings gilt hier auch: Wenn Peking sich einmal mächtig genug fühlt, wird es diesen Schritt gehen, ohne einen Präzendenzfall aus dem Hut zu zaubern.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass Wagenknecht, Weidel und Chrupalla das Völkerrecht nur sehr selektiv bemühen. Aktuell verwenden sie es, um ihre Ablehnung des Krieges auszudrücken. Das ist aber nicht immer der Fall. Denn schon in der Vergangenheit bemühten alle drei das Wörtchen „völkerrechtswidrig“, aber nicht, weil sie es sagen wollten, sondern weil sie es sagen sollten. Und zwar als die Gesellschaft erwartete, dass sie den Ukrainekrieg eindeutig verurteilen. Alle bezeichneten den Einmarsch Russlands als „völkerrechtswidrig“. Wagenknecht sah die Schuld aber irgendwie bei der NATO, Weidel wollte Putin nichts als Kriegsverbrecher bezeichnen und Chrupalla besuchte Festveranstaltungen in der russischen Botschaft. Konsequenz sieht anders aus.
Gerechte Strafe
Und es ist auch nicht klug, einen Krieg rein nach dem Kriterium zu bewerten, ob er Flüchtlingsbewegungen verursacht. Denn das wäre ein non sequitur oder anders: Wer A sagt, muss nicht B, sondern darf auch C sagen. Denn es ist möglich einen Krieg zu befürworten und die Aufnahme von Flüchtlingen abzulehnen. Im Übrigen hat noch nicht einmal Bundeskanzler Friedrich Merz die Macht, irgendetwas am Kriegsverlauf zu ändern. Welche außenpolitischen Einflussmöglichkeiten haben da also Wagenknecht, Weidel und Chrupalla? Innenpolitischen Einfluss haben sie allerdings schon. Und so wie es aussieht, will die Bundesregierung ein zweites 2015 verhindern. Der außenpolitische Sprecher der SPD, Adis Ahmetovic, äußerte sich skeptisch in Bezug auf eine neue Flüchtlingswelle: „Sind wir bereit für einen neuen ‚Wir schaffen das‘-Moment? Ich glaube nicht.“
Und, klar: Natürlich lässt die Regierung weiterhin Flüchtlinge ins Land. Dass aber noch einmal die Jahresmarke von einer Million übertroffen wird, ist unwahrscheinlich, denn dann wäre der Kontrollverlust zu offensichtlich und der Stimmenzuwachs für die AfD enorm. Im vergangenen Jahr mussten selbst viele Medien zugeben, dass sich die Euphorie des Jahres 2015 als verfehlt herausgestellt hatte. Nun wieder neue Jubelarien anstimmen, geht schlicht nicht. Auch sollte man nicht vergessen, dass es vor allem das iranische Regime war, dass die Kriege im Nahen Osten kräftig anheizte und damit dafür sorgte, dass umso mehr Flüchtlinge nach Deutschland strömten. Ayatollah Chamenei hat jetzt also seine gerechte Strafe für Terrorunterstützung (und nicht wenige Messermorde in Deutschland) erhalten.
Bei Flüchtlingen unterscheiden zwischen Regimegegnern und Regimeanhängern
Exiliraner fallen übrigens in Deutschland deutlich seltener negativ auf , als beispielsweise Exilpalästinenser. Wenn die Regierung es nur schaffen würde, bei einer etwaigen Flüchtlingswelle zwischen Regimegegnern und Regimeanhängern zu unterscheiden, könnte sich dies für Deutschland sogar tatsächlich positiv auswirken. Im Übrigen war der Irakrieg nicht falsch, weil er völkerrechtswidrig war, oder weil er mit Lügen über Massenvernichtungswaffen begründet wurde, sondern weil er sein Ziel einer Demokratisierung verfehlte und der Bürgerkrieg, der sich an die Invasion anschloss Hunderttausenden das Leben kostete.
Im Iran hingegen dürfte die Chance auf eine funktionierende Demokratie nach einem möglichen Ende der Theokratie so hoch sein, wie in keinem andere Land in der Golfregion. Oder aber es geht doch alles schief und Wagenknecht, Weidel und Chrupalla stehen – ihren schlechten Argumenten zum Trotz – doch noch als die Sieger dar. Ob der Irakkrieg völkerrechtswidrig war oder nicht, ist egal – im Nachhinein steht er als falsch da, weil offensichtlich wurde, dass er falsch ist.
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