von David Cohnen
Deutschland und sein Volk: Politisch verwässerte AxiomeIn öffentlichen Beiträgen wird in letzter Zeit wiederholt – zumindest implizit – der Eindruck erweckt, dass das Eintreten für den Erhalt einer historisch gewachsenen, kulturell zusammenhängenden Staatsgesellschaft bereits verfassungsfeindlich oder sogar strafrechtlich relevant sein könne. Eine solche Darstellung wirft grundlegende Fragen auf und bedarf einer sachlichen Einordnung. In der politischen Diskussion unserer Zeit werden Begriffe wie „Volk“, „Volksgemeinschaft“ oder „ethnische Identität“ häufig stark emotionalisiert und mit historischen Belastungen versehen. Dadurch entsteht nicht selten der Eindruck, bereits ihre Verwendung oder eine ablehnende Haltung gegenüber Migration könne als verfassungswidrig, moralisch verwerflich oder sogar strafrechtlich relevant angesehen werden. Eine nüchterne Betrachtung zeigt jedoch, dass eine solche Schlussfolgerung weder historisch noch rechtlich zutrifft.
Hinzu kommt, dass sich Teile dieser Debatte häufig auf einzelne Begriffe konzentrieren und diese isoliert bewerten. Formulierungen, die nicht in jeder Hinsicht vollkommen präzise oder wissenschaftlich definiert sind, werden dabei bisweilen so interpretiert, als würden sie zwangsläufig bestimmte extreme oder historisch belastete Positionen ausdrücken. Dadurch kann der Eindruck entstehen, als würden bereits ungenaue oder verkürzte Formulierungen ausreichen, um eine Position grundsätzlich zu diskreditieren, obwohl die tatsächliche Aussage oder Absicht derjenigen, die sich äußern, eine deutlich differenziertere sein kann.
Kulturelle und gesellschaftliche Kontinuität
Zunächst muss geklärt werden, was mit dem Begriff „Volk“ überhaupt gemeint ist. Im staatsrechtlichen Sinne spricht das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland davon, dass „alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht“. Gemeint ist damit das sogenannte Staatsvolk, also die Gesamtheit der Staatsbürger eines Landes, die Träger der demokratischen Souveränität sind. Historisch ist diese Gemeinschaft jedoch nie vollkommen homogen gewesen. Theodor Storms Geschichte Pole Poppenspäler illustriert dies auf anschauliche Weise: Sie beschreibt den Unterschied zwischen einer norddeutschen und einer süddeutschen Familie und verdeutlicht, dass kulturelle Vielfalt und regionale Unterschiede auch innerhalb eines Volkes existieren, ohne die gemeinsame Identität oder den Zusammenhalt der Gesellschaft infrage zu stellen.
Gleichzeitig ist unbestreitbar, dass sich Gemeinschaften historisch entwickeln. Das heutige deutsche Volk ist das Ergebnis einer langen geschichtlichen Entwicklung. Über Jahrhunderte – teilweise über Jahrtausende – haben Menschen auf dem Gebiet des heutigen Deutschlands zusammengelebt, gemeinsame kulturelle Traditionen entwickelt, Sprache und gesellschaftliche Strukturen geprägt und eine kollektive historische Erfahrung aufgebaut. Diese Entwicklung war niemals vollkommen abgeschlossen oder homogen; immer wieder sind neue Menschen hinzugekommen, die Teil dieser Gemeinschaft wurden. Dennoch hat sich über die Jahrhunderte hinweg eine kulturelle und gesellschaftliche Kontinuität herausgebildet, die für viele Menschen verbindend ist und das Fundament für das moderne Staatsvolk bildet.
Konsequente Anwendung bestehender Gesetze
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ungewöhnlich, dass Menschen den Wunsch äußern, diese gewachsene Lebensform auch in Zukunft zu bewahren. Der Wunsch, in einer vertrauten kulturellen Umgebung weiterzuleben und die gesellschaftliche Entwicklung eines Landes nicht unbegrenzt dem Zufall zu überlassen, ist zunächst ein legitimes menschliches und politisches Anliegen. In einer demokratischen Ordnung gehört es zum Recht der Bürger, über die Zukunft ihres Landes zu diskutieren und selbst zu entscheiden. Dazu zählt auch die Frage, ob Migration zugelassen werden soll und, falls ja, in welchem Umfang und in welcher Form. Der Staat unterscheidet dabei rechtlich klar zwischen legaler und illegaler Einreise; entsprechende Regelungen finden sich etwa im Asylgesetz sowie im Aufenthaltsgesetz. Diese Gesetze bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Menschen nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten dürfen. Dem souveränen Volk – also dem deutschen Staatsvolk – steht es jederzeit frei, den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmen zu wahren oder zu verändern.
Wenn Personen illegal in das Land einreisen, also ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage, können sie wieder ausgewiesen werden. Auch wer sein Aufenthaltsrecht durch Täuschung oder falsche Angaben erschlichen hat, kann dieses verlieren. Der Staat ist in diesen Fällen berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die geltenden Gesetze durchzusetzen. Juristisch handelt es sich dabei um Zurückweisung, Ausweisung oder Abschiebung. Diese Maßnahmen sind Teil der staatlichen Rechtsordnung und stellen keine „Vertreibung“ dar, sondern die konsequente Anwendung bestehender Gesetze. Das deutsche Staatsvolk hat das Recht, dass die geltenden Gesetze, einschließlich der Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt, konsequent umgesetzt werden.
Korrektur einer rechtswidrig entstandenen Situation
Auch in Fällen, in denen eine Staatsangehörigkeit durch Täuschung erlangt wurde, kann sie nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz wieder zurückgenommen werden. Wenn die betreffende Person anschließend kein Aufenthaltsrecht besitzt, können ebenfalls aufenthaltsrechtliche Maßnahmen folgen. Auch dies ist rechtlich keine Vertreibung, sondern die Korrektur einer rechtswidrig entstandenen Situation. Die öffentliche Debatte wird jedoch häufig dadurch erschwert, dass der Wunsch nach dem Erhalt kultureller Kontinuität vorschnell mit extremen historischen Ideologien gleichgesetzt wird. Eine solche Gleichsetzung verhindert eine sachliche Diskussion über reale politische Fragen.
In einer demokratischen Ordnung muss es möglich sein, die Auffassung zu vertreten, dass Migration abgelehnt werden kann oder dass die gewachsene gesellschaftliche und kulturelle Identität eines Landes bewahrt werden soll. Die Bürger eines Landes haben nicht nur das Recht, über ihre politische Ordnung zu bestimmen, sondern auch über die Rahmenbedingungen, unter denen sich ihre Gesellschaft in Zukunft entwickeln soll. Dieses Recht zur politischen Gestaltung ergibt sich aus dem Prinzip der Volkssouveränität. Nach dem Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Damit liegt die politische Verantwortung für die Gestaltung der staatlichen Ordnung – einschließlich der Einwanderungspolitik – letztlich beim Staatsvolk und seinen demokratisch gewählten Vertretern. Der Wunsch vieler Menschen, die gewachsene kulturelle und gesellschaftliche Struktur ihres Landes zu bewahren und keine Zuwanderung zuzulassen, ist daher zunächst Ausdruck demokratischer Selbstbestimmung. Eine solche Position ist weder verfassungswidrig, noch moralisch verwerflich und schon gar nicht strafbar. Sie ist Teil einer legitimen politischen Debatte über die Zukunft eines Landes und seiner Gesellschaft.
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