Samstag, 22. August 2026

„Ein wahrer Christ kann nicht Mitglied sein in einer Partei, die…” usw. usf.

von Dirk Schmitz

Keine Sakramente und Sterbeämter mehr für AfD-Mitglieder?



Liebe woke-grüne Kirchenfunktionäre bei EKD und Katholiken: Wollt Ihr das nachfolgend Geschilderte nicht auch versuchen? Denn schließlich ist für euch doch jeder AfD-Wähler ein potentieller Massenmörder – oder?

Nach dem Wahlerfolg der NSDAP 1930 erklärte das Mainzer Ordinariat unter dem amtierenden Bischof Ludwig Maria Hugo und seinem Generalvikar Philipp Jakob Mayer, einem Katholiken sei die eingeschriebene Mitgliedschaft in der NSDAP verboten. Solange er Mitglied bleibe, solle er nicht zu den Sakramenten zugelassen werden. Für Parteimitglieder konnte außerdem das kirchliche Begräbnis verweigert werden. Dies war keineswegs nur Theorie: Als der hessische NSDAP-Gauleiter und Reichstagsabgeordnete Peter Gemeinder 1931 starb, verweigerte Mainz ihm tatsächlich das gewünschte kirchliche Begräbnis. Der Mainzer Generalvikar begründete das ausdrücklich mit seiner fortbestehenden NSDAP-Zugehörigkeit und seiner Funktionärstätigkeit.

Nach der aus Mainz folgten im Jahr 1931 zahlreiche weitere Stellungnahmen praktisch aller großen Kirchenprovinzen zu derselben Frage, inwieweit ein NS-Parteigänger Katholik sein könne und umgekehrt: von den acht bayerischen Diözesen am 10. Februar, von der Kölner Kirchenprovinz am 5. März, von der in Paderborn am 10. März und von Freiburg und Rottenburg im März 1931. Sie bezeichneten wesentliche Teile der nationalsozialistischen Weltanschauung als mit dem katholischen Glauben unvereinbar. Die bayerischen Bischöfe etwa ordneten für gewöhnliche NSDAP-Anhänger eine Einzelfallprüfung an: Ob jemand Sakramente empfangen oder kirchlich beerdigt werden durfte, hänge insbesondere davon ab, ob er bloßer Mitläufer oder überzeugter Funktionär sei. Für katholische Geistliche war die Regel dagegen scharf: Ihnen wurde jede Mitarbeit in der nationalsozialistischen Bewegung ausdrücklich verboten.

Die plötzliche Kehrtwende

Die Mainzer Regelung vom 30. September 1930, verfügt vom Bischöflichen Ordinariat unter Generalvikar Mayer, legte fest, dass die Mitgliedschaft eines Katholiken in der NSDAP generell unzulässig sei; selbst die korporative Beteiligung der Partei an kirchlichen Veranstaltungen und Beerdigungen wurde abgelehnt. Diese Mainzer Entscheidung ist als Ausgangspunkt der späteren Auseinandersetzung im Zuge der Machtergreifung ausdrücklich dokumentiert.

Bis März 1933, knapp zwei Monate nach Hitlers Ernennung zum Reichskanzler, blieb die grundsätzliche Ablehnung bestehen; noch am 21. März 1933, bei der Nazi-Propagandainszenierung des „Tags von Potsdam“, beklagte die Reichsregierung öffentlich, dass katholische Bischöfe NSDAP-Mitglieder vom Sakramentenempfang ausgeschlossen hätten. Nach den zeitgenössischen Unterlagen wurden solche Regelungen zu diesem Zeitpunkt vom Klerus tatsächlich noch verbreitet angewendet. Wenige Tage später folgte dann die Kehrtwende: Am 23. März 1933, einen Tag vor dem Ermächtigungsgesetz, dass Hitlers unumschränkte persönliche Diktatur legitimierte, versprach dieser vor dem Reichstag den ausdrücklichen Schutz der christlichen Konfessionen, die Achtung der kirchlichen Rechte und die Geltung bestehender Staatskirchenverträge. Kardinal Bertram und die Bischöfe nahmen diese Zusicherungen nur allzu gern zum Anlass, ihre bisherigen faktischen Verbote “neu zu bewerten”.

Am 28. März 1933 kam dann der entscheidende Einschnitt. Die deutschen Bischöfe erklärten öffentlich: “Ohne die in unseren früheren Maßnahmen liegende Verurteilung bestimmter religiös-sittlicher Irrtümer aufzuheben, glaubt daher der Episkopat das Vertrauen hegen zu können, daß die vorbezeichneten allgemeinen Verbote und Warnungen nicht mehr als notwendig betrachtet zu werden brauchen.” Die Gleichschaltung der Kirchen war von da ab nur noch Formsache.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen