von Thomas Heck...
Juristische Mühlen mahlen langsam. Sehr langsam. 10 Jahre ist es her, dass der G8-Gipfel in Heiligendamm stattfand, der mit dem großen Strandkorb, Sie erinnern sich sicher. Denn mehr bleibt ja bei solchen Gipfel nicht hängen, nicht mehr als schöne Bilder, die die amtierende Regierung dringend benötigt und gerne liefert.
Nun sind derartige Gipfel nicht erst seit dem G20-Gipfel in Hamburg eine blutig Angelegenheit, denn auch die Demonstranten brauchen die Bilder ihres Widerstands, um ihre eigene "Arbeit" zu legitimieren.
Dass es dabei nicht selten friedlich zugeht, wird klar, wenn man weiß, dass die Antifa ständiger "Gast" bei derartigen Veranstaltungen ist. Die Bilder gleichen sich.
Die Exekutive ist bei diesen Gipfel in erster Linie bemüht, die Sicherheit der Staatsgäste zu gewährleisten, aber auch Bilder in der Presse zu vermeiden, die das schöne Bild trüben könnten. Dabei greift sie natürlich auch auf Ressourcen der Bundeswehr zurück, die über Fähigkeiten, z.B. der Aufklärung, insbesondere der Luftaufklärung verfügen, die die Polizei nicht zur Verfügung hat. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht nach 10 Jahren (!) festgestellt, dass der Einsatz von Tornados zur Luftaufklärung grundsätzlich nicht zu bemängeln sei. Allerdings ist der Umfang eingeschränkt.
Bundeswehr-Tornados dürfen für Polizei aufklären
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über den Einsatz eines Tornado-Flugzeugs über dem Protestcamp gegen den G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm entschieden.
Auch wenn der Einsatz der Bundeswehr nicht grundsätzlich unzulässig sei, so sei doch der Flug ein deutlicher Eingriff in die Versammlungsfreiheit gewesen. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei am Mittwochabend verkündeten Urteilen klar. Es ließ allerdings noch offen, ob der Tornado-Überflug in geringer Höhe polizeilich notwendig und daher gerechtfertigt war. Dies soll nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald klären. Aufklärungsflüge der Bundeswehr als Amtshilfe für die Polizei sind danach aber grundsätzlich zulässig. (Az: 6 C 45.16 und 6 C 46.16)
Prüfung von Erddepots mit Waffenlagern
Im Vorfeld des G8-Gipfels führender Industriestaaten am 5. Juni 2007 in Heiligendamm flog die Bundeswehr einen Amtshilfeeinsatz für die Polizei. Ein Tornado-Aufklärungsflugzeug machte dabei Luftaufnahmen im Umfeld des Austragungsorts. Dadurch sollten Erddepots und Manipulationen an bestimmten Straßenzügen erfasst werden, die auf Anschlagsvorbereitungen hindeuten könnten.
Ebenfalls im Vorfeld hatten G8-Gegner ein Camp für rund 5000 Personen aufgebaut, die an Protestaktionen teilnehmen wollten. Am Veranstaltungstag um 10.30 Uhr überflog der Tornado das Camp in einer Höhe von nur 114 Metern. Nach den heftigen Krawallen am Vortag in Rostock sollten Infrarotaufnahmen klären, ob es in dem Camp Erddepots mit Waffenlagern gab. Der Polizei übermittelte die Bundeswehr danach Luftaufnahmen des Camps und auch von Menschengruppen, die sich dort aufhielten. Zwei Campbewohner klagten.
Gericht erkennt Einschüchterung durch geringe Flughöhe
Das OVG Greifswald wies im ersten Durchlauf die Klagen ab. Der Überflug habe nur eine halbe Minute gedauert. Den Bewohnern im Camp sei wohl auch klar gewesen, dass es sich nicht um einen Kampfeinsatz handelte. Eine Einschüchterung und damit ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit lägen daher nicht vor.
Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung verwies es auf die geringe Flughöhe, die dadurch "extreme Lärmentfaltung, den angsteinflößenden Anblick und die Überraschungswirkung im Kontext der Vorbereitung der Demonstrationen gegen den G8-Gipfel".
Aber, Bundeswehr-Einsatz nicht grundsätzlich unzulässig
Nach den Feststellungen des OVG Greifswald sei aber unklar, inwieweit der Überflug polizeilich gerechtfertigt und damit verhältnismäßig war. Das OVG muss daher nochmals neu über die Klagen verhandeln. Nach den Leipziger Vorgaben soll es dabei prüfen, ob es ausreichende Hinweise auf mögliche Waffenlager in dem Camp gab, ob es polizeiliche Alternativen zu dem Tornado-Überflug gegeben hätte oder ob zumindest ein Flug in größerer Höhe den Aufklärungszweck hätte erfüllen können.
Grundsätzlich stellte das Bundesverwaltungsgericht aber klar, dass Aufklärungsflüge der Bundeswehr für die Polizei zulässig sind. Dies sei kein vom Grundgesetz verbotener Einsatz der Streitkräfte im Landesinnern, sondern sei "als technische Unterstützungsleistung der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe für die Sicherheitsbehörden anzusehen".
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