Mittwoch, 25. Januar 2017

Ströbele: Alt, Grün, Senil... Terroristenunterstützer

von Thomas Heck...

Der Grünen-Politiker und ehemaliger Terroristen-Anwalt Hans Christian Ströbele war tiefer in die Unterstützung der RAF verwickelt als bislang bekannt. Dies geht aus dem unveröffentlichten Strafurteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1982 hervor. 


Das das Magazin "Cicero" veröffentlicht in seiner Februar-Ausgabe erstmals Auszüge. Das Landgericht hatte den heutigen Bundestagsabgeordneten damals wegen „Unterstützung einer kriminellen Vereinigung“ in den Jahren 1973 bis 1975 zu zehn Monaten Freiheitsstrafe – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt. 


Für die 10. große Strafkammer des Landgericht Berlin war Ströbeles Verstrickung in die RAF ein „besonders schwerer Fall“ von Unterstützung, da die von ihm unterstützte Vereinigung darauf ausgerichtet gewesen sei, „Straftaten des Mordes und Sprengstoffdelikte zu begehen“.

„Einsatz als Verteidiger für die Gefangenen aus der RAF“



Der Bundestagsabgeordnete hingegen erklärt die Strafe auf seiner Internet-Homepage mit seinem „Einsatz als Verteidiger für die Gefangenen aus der RAF“ und erklärt sein „besonderes Engagement“ als RAF-Verteidiger „aus den damaligen außergewöhnlichen Umständen“. „Ich habe es damals für richtig und notwendig gehalten und sehe es heute nicht viel anders“, schreibt Ströbele.

Dabei fehlte nicht viel, und Hans Christian Ströbele hätte 1982 vor dem Landgericht Berlin auch seine Anwaltszulassung verloren. „Hätte das Verfahren nach Eingang der Anklageschrift beschleunigt durchgeführt werden können, wäre durch Urteil ein Berufsverbot gegen den Angeklagten zu verhängen gewesen“, heißt es in dem Urteil. 

„Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit der festgestellten recht erheblichen Straftat seine Verteidigerrechte als Rechtsanwalt in besonders einschneidender Weise missachtet hat.“


"Schwerwiegende Verletzung der Pflichten als Strafverteidiger"

Weiter urteilte das Landgericht: „Ohne die festgestellte schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Angeklagten als Strafverteidiger (im Zusammenspiel mit seinen Mittätern) wäre der festgestellte Zusammenhalt der RAF-Gruppe als kriminelle Vereinigung nicht möglich gewesen.“

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