von Thomas Heck...
Bei Hartz-IV-Empfängern funktioniert der harte Rechtsstaat noch, während bei Flüchtlingen bis zu 14 Identitäten mit Sozialbetrug und dem Verdacht von Terrorismus und der Versuch, sich Kriegswaffen zu verschaffen, nicht automatisch zur Verhaftung oder zumindest zur Ausweisung führt. Denn gegenüber dem Hartz-IV-Empfänger kann der Staat nochmal so richtig auftrumpfen. Ohne Furcht oder Angst. Erbärmlich.
Denn Hartz IV-Empfängern droht rückwirkend für alle Anträge ab dem 1. August 2016 ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, wenn sie dem Jobcenter wichtige Informationen verschweigen! Das berichtete die BILD-Zeitung unter Berufung auf eine neue interne Weisung der Bundesagentur.
Die Strafe könne verhängt werden, wenn Hartz-IV-Empfänger Angaben, die für die Festsetzung der Hartz-Leistungen wichtig sind, „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ machen.
Bisher drohten die Strafen nur, wenn die Betroffenen falsche Angaben gemacht haben; keine Strafen sind bislang vorgesehen, wenn die Betroffenen gar keine Angaben machten. Die neue Weisung solle diese Regelungslücke schließen.
Betroffen könnte beispielsweise ein Hartz-IV-Empfänger sein, der eine Erbschaft verschweigt und deshalb eine höhere Leistung erhält, als ihm zusteht. Bei leichten Vergehen sollten die Jobcenter zudem künftig Verwarngelder von bis zu 55 Euro verhängen dürfen; bislang waren es 50 Euro.
Wer die Verwarn- oder Bußgelder nicht zahle, müsse im äußersten Fall mit Erzwingungshaft rechnen. Dies solle vor allem bei den Hartz-Empfängern angewandt werden, die ihre „Zahlungsunwilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht“ hätten, zitierte „Bild“ aus der Behördenanweisung. Zudem sollten die Jobcenter die zuständigen Ausländerbehörden informieren müssen, wenn ausländische Hartz-IV-Empfänger mit Bußgeldern von mehr als 1.000 Euro belegt werden.
Ziehen die Kinder aus, gilt ein Haus als unangemessen
Wir das Eigenheim wegen Auszugs der Kinder zu groß, muss die Familie komplett ausziehen. So die Folge eines aktuellen Urteils des Kasseler Bundessozialgerichts.
Eine Familie aus Aurich in Ostfriesland in Niedersachsen muss sich diesem Schicksal nun stellen: Wie der Berliner Kurier berichtete, wohnte das Hartz-IV-beziehende Ehepaar mit seinen vier Kindern in einem 144 Quadratmeter großen Eigenheim. Bisher! Nachdem im Laufe der Jahre drei von vier Kindern ausgezogen waren, erklärte das Jobcenter den Eheleuten, dass das Haus nun unangemessen groß sei und nicht mehr als sogenanntes Schonvermögen gelte. Die Familie muss raus aus dem Haus, so die Agentur.
Das Ehepaar hatte daraufhin Klage eingereicht. Diese wurde nun abgewiesen. Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte wie folgt: Ziehen die Kinder von Hartz-IV-Familien aus, kann das Eigenheim als verwertbares Vermögen eingestuft werden. Die Folge: die Familie muss ausziehen und das Haus verkauft werden (Az: B 4 AS 4/16 R). Das Jobcenter zwingt die Familie zum Auszug. Galt das Haus der Familie mit vier Kindern noch als angemessen groß, so stehen ihr mit drei Personen laut Regularien nur noch maximal 110 Quadratmeter zur Verfügung. Zwar hatte das Gericht den Auszug der Familie nicht gerichtlich angeordnet, doch das Jobcenter zwingt sie förmlich dazu:
Die Hartz-IV-Leistungen der Eltern werden bis zum Verkauf des Hauses nicht mehr als Zuschuss, sondern nur noch als Darlehen gezahlt, das zurückgezahlt werden muss. Soziale Gerechtigkeit sieht anders aus. Den Unmut der schon länger Lebenden kann man sich so sicher sein.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen