von Thomas Heck...
In Friedrichshagen soll Dienstagnachmittag ein fremdenfeindlicher Vorfall in einer Straßenbahn passiert sein. Eine 14-jährige Syrerin gab an, sie sei gegen 14.35 Uhr an der Haltestelle Bölschestraße in eine Bahn in Richtung S-Bahnhof Friedrichshagen gestiegen.
Der Fahrer soll daraufhin per Lautsprecher eine Durchsage gemacht haben, dass sie wieder aussteigen solle. Seine Begründung: Er wolle Niemanden befördern, der ein Kopftuch trägt. Etwas, was im Berlin des Jahres 2016 kaum vorstellbar ist, selbst im Ostberliner Stadt teil Köpenick.
Die Jugendliche gab an, sie hätte von keinem der anderen Fahrgäste Unterstützung erhalten und sei daraufhin verunsichert ausgestiegen. Überall nur Nazis. Anschließend hatte sie den Vorfall einer Erwachsenen mitgeteilt, die Anzeige erstattete. Die Ermittlungen hat der Polizeiliche Staatsschutz des Landeskriminalamtes übernommen.
Wie der "Tagesspiegel" online berichtet, prüfe die BVG nun den Vorfall. Derzeit würden die Überwachungsvideos auf den Festplatten mehrerer Fahrzeuge angesehen, weil das Mädchen nicht sagen konnte, in welche Linie sie in der Bölschestraße eingestiegen ist. Ohne jegliche Beweise beginnen B.Z., Tagesspiegel und FOCUS mit medialer Hinrichtung des Tramfahrers, Ein lächerlicher Vorwurf in einer Stadt, wo man ohne Kopftuch meist in der Minderheit ist.
Zwar geht das Unternehmen mit Sicherheit nicht davon aus, dass unter seinen Fahrern derart krasse Rassisten sind, dass sie Kopftuch-Trägerinnen die Mitfahrt verweigern und damit ihre sichere Kündigung erreichen. Doch auch die BVG hat natürlich Angst darum, dass man ihr nachsagen könnte, sie nehme Rassismus nicht ernst genug. Daher wird der Fahrer am heutigen Donnerstag von der BVG zu dem Fall befragt. Ein Tag später gibt es Entwarnung, Videoüberwachung sei Dank.
Der Vorwurf eines Mädchens gegen einen Berliner Straßenbahn-Fahrer, sie wegen ihres Kopftuches hinausgeworfen zu haben, stimmt wohl nicht. Eine Zeugin des Vorfalls vom Dienstag sowie ein Videofilm der Verkehrsbetriebe widerlegen die Darstellung der 14-Jährigen und einer Frau, die Anzeige erstattet hatte.
Auch der Fahrer erinnerte und meldete sich. Demnach ging es nicht um das Kopftuch, sondern um den Verzehr eines Döners, der in der Trambahn nicht erlaubt ist.
Die Zeugin erzählte laut Medienberichten, der Fahrer habe zwei Mädchen mehrmals aufgefordert, ihre Döner draußen weiter zu essen. Ein Mädchen packte ihren Döner weg, das andere reagierte nicht. Daraufhin habe der Fahrer gesagt, das Mädchen mit dem weißen Kopftuch solle aussteigen und ihren Döner dort essen. Die "B.Z." und die "Berliner Zeitung" hatten darüber berichtet. BVG-Sprecherin Petra Reetz sagte, diese Darstellung bestätige die Videoaufzeichnungen und die Aussage des Fahrers.
Was es jetzt für Konsequenzen für die 14-jährige Syrerin gibt, die offensichtlich mit falschen Beschuldigungen einen Teamfahrer belastete, der im schlimmsten Falle mit seiner Kündigung rechnen müssen, ist nicht bekannt. Was sagt der Koran? Die Sünde des Lügens wird im Koran als Zurückweisung / Infragestellung – oder eben Verleugnung – der Heilsbotschaft Allahs definiert. Der Islam setzt Lüge demnach mit Unglauben gleich – und Unglauben ist die schlimmste aller möglichen Sünden. Also Kopftuch herunterreißen. Mindestens.
§ 145d
§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. | daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | |
2. | daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. | an einer rechtswidrigen Tat oder | |
2. | an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat |
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. | eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder | |
2. | wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder | |
3. | wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, |
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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