von Dr. Eran Yardeni
Die folgende Geschichte schwebt in der Dämmerzone zwischen Wahn und Politik – sprachwissenschaftlich steht sie in einer Reihe mit Oxymora wie„scharfsinniger Unsinn“, „weniger ist mehr“, „Diäteis“ oder schlimmer noch: „Lineare Kurve“.
Unsere Geschichte beginnt am 5. Dezember 2001, als das fünf Tage zuvor verabschiedete Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) in Kraft tritt. Nach §1 soll dieses Gesetz der Gleichstellung von Frauen und Männern „sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts“ dienen. Zusätzlich soll dieses Gesetz „die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer verbessern“. Geltungsbereich – bundesweit.
Bis jetzt alles in Butter, ich bin leidenschaftlich dafür!
Im §6, 2. Abschnitt werden aber die Tore des Wanderzirkus geöffnet. Denn in diesem Teil wird Tacheles geredet, nämlich ganz konkret über die „Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern“, wie z.B. über die Praktiken und Regeln einer Arbeitsplatzausschreibung. Und so predigt das Orakel der Gleichheit:
Die Dienststelle darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb der Dienststelle nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben. Der gesamte Ausschreibungstext muss so ausgestaltet sein, dass er nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten ist. Die Arbeitsplätze sind einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Sie fragen sich höchstwahrscheinlich, was daran so schlimm ist? Eigentlich gar nichts, abgesehen davon, dass im 4. Abschnitt (§16) das Gesetz einen U-Turn macht.
Denn in dem 4. Abschnitt werden die Stelle und die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten geregelt. Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die Gleichstellung tatsächlich umgesetzt wird. In den folgenden Zeilen wird die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin geregelt:
In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Dienststelle zu bestellen. In Verwaltungen mit mehreren kleineren Dienststellen, die insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte haben, ist eine Gleichstellungsbeauftragte bei der oberen Behörde zu bestellen.
Ja, Sie haben richtig gelesen. In diesem Punkt hört die Gleichstellung bzw. Gleichberechtigung von Männern und Frauen plötzlich auf - wie das Licht beim Stromausfall erlischt. Hier werden Männer pauschal und kategorisch ausgeschlossen. Ihre Meinung zu dem Thema ist völlig irrelevant. Sie können die EMMA abonnieren oder auf ihre Führungsposition in der Elternvertretung der Klasse 8b verzichten – es nutzt nichts. Die bloße Tatsache, dass sie Männer sind,macht sie für diesen Job ungeeignet.
Man könnte sich sehr gut vorstellen, was passieren würde, wenn die Beauftragten nur aus dem Kreis der männlichen Beschäftigten gewählt werden dürften. In einem solchen Szenario wären die Schwarzer-Brigaden schon längst auf dem Vormarsch. Dass wir, die emanzipierten und gut erzogenen Männer, darauf resigniert reagieren, verwundert mich nicht.
Das Einzige, was mich aber doch überrascht, ist, dass Transsexuelle und diejenigen, die sich weder als Mann noch als Frau definieren wollen, einfach still bleiben.