Sonntag, 20. April 2014

Die Gurke, das rätselhafte Wesen


von Dr. Eran Yardeni


Die am 1.1.1989 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1677/88 der damaligen Europäischen Gemeinschaft kennt mittlerweile fast jeder Hauptschüler. Es geht um die Standardisierung, Reglementierung und Festsetzung von Qualitätsstandards für Gurken – eine Verordnung, die bezüglich der akuten Frage, wie krumm eine Gurke sein darf, ohne den ästhetischen Vorstellungen der EU zuwiderzulaufen, mehr Stoff für Kabarettisten lieferte als Klarheit für die EU-Bürger. Am 1. Juli 2009 fand diese tragikomische Farce endlich ihre ewige Ruhe. Die Europäische Kommission hat ihren Rausch ausgeschlafen und setzte das bürokratische Prachtstück außer Kraft.

Wie viele von Ihnen die Verordnung überhaupt gelesen haben, kann ich nur grob schätzen: Keiner. Ich habe es gemacht. Heute gehört dieses monumentale Dokument zu meinen Lieblingslektüren, neben dem Kapital von Marx und den freigegebenen Stasi-Akten. Denn schließlich geht es hier nicht um „Cucumis sativus” - so heißen Gurken im wissenschaftlichen Jargon - sondern eher um eine Einladung zur anthropologischen Reise durch die dunkelsten Gassen der EU-Psyche.

Lassen Sie uns aber am Anfang beginnen und weil im Brüssel der Anfang immer am Ende steht, fangen wir mit dem Anhang an, denn da redet der Orator Klartext.

Im Paragraph II z.B wird der Leser belehrt, welche „Güteeigenschaften, die Gurken nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen“. Die Mindesteigenschaften sind wie folgt: Zuerst muss die Gurke „ganz“ und „gesund“ sein. Was unter „gesund“ verstanden werden soll, weiss kein Mensch. „Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen“.

Ja, Sie haben richtig gelesen. Kauft man eine Gurkte, muss sich die Gurke in einem Zustand befinden, in dem man sie verzehren kann, ohne seine Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Aber angenommen, man kauft seine Gurke nicht als dekoratives Ornament sondern als Lebensmittel, was eher die Regel als die Ausnahme ist, ist es dann nicht selbstverständlich, dass die gekaufte Gurke sich in einem Zustand befinden muss, in dem man sie essen kann, ohne direkt danach einen Termin beim nächsten Internisten zu vereinbaren? Für ein solches verbales Gewitter wird Steuergeld ausgegeben.

Warten Sie aber, bitte. Wir sind erst am Anfang. Denn jetzt marschieren wir in das Allerheiligstes des europäischen Wunderlands. Nach der Verordnung soll die Gurke nicht nur essbar sein, sondern auch „von frischem Aussehen“, „nicht bitter und frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack“.

Jetzt kommt die Frage, was man unter „frischem Aussehen“ bzw. unter Bitterkeit und fremdem Geruch verstehen soll? Sind diese Standards überhaupt messbar? Dass meine Frau sich von meinem frischen Aussehen angezogen fühlt, überrascht nicht nur mich, sondern auch viele andere Frauen (eigentlich fast alle, die ich kenne) die das Prädikat „frisch“ mit meinem Aussehen genau so gut verbinden können, wie die arktische Kälte mit dem Sahara-Sommer.

Mit meinem Sohn streite ich um die Frage, ob Bitterschokolade eher bitter oder süß ist und warum? Aus diesem Labyrinth kommt man erst raus, erst wenn man tatsächlich glaubt, das Geschmack und den Geruch reglementieren und standardisieren zu können. Hat man aber solche Halluzinationen, gehört man in die geschlossene Anstalt.

Lassen Sie uns aber das Land des totalen Relativismus verlassen zugunsten des Reich der Kleinigkeiten. Im Paragraph III wird z.B verschrieben, dass „das Mindestgewicht für Gurken aus dem Freilandanbau 180 g beträgt“ und dass „unter einem Schutzdach angebaute Gurken der Güteklasse Extra und I mindestens 30 cm lang sein müssen, wenn sie 500 g und mehr wiegen oder mindestens 25 cm lang sein, wenn sie 250 bis 500 g wiegen“.

Dem Thema „Gewichtsunterschied“ hat man auch ein paar Worte gewidmet. Solange es um den Unterschied zwischen der schwersten und der leichtesten Gurke in einem Packstück geht, darf dieser nicht grösser als 100 g sein, „wenn die leichteste Gurke 180 bis 400 g wiegt oder 150 g, wenn die leichteste Gurke mindestens 400 g wiegt“.

Der Unterschied zwischen der Klasse Extra und I steht im Paragraph II. Während die Extra-Gurken „gut geformt“ sein sollen, müssen die I-Gurken nur „ziemlich gut geformt sein“. Die letzteren dürfen auch ein paar Fehler aufweisen, wie z.B. „Abweichung in der Färbung, insbesondere eine hellere Färbung des Teils der Gurke, der während des Wachstums mit dem Boden in Berührung war“.

Dass es hier um einen bürokratischen Wahn in biblischer Dimension geht, ist glasklar. Die Tatsache, dass die EU-Kommission, sonst genau so flexibel wie eine Betonsäule, diese Verordnung außer Kraft setzte, sagt alles. Sie zeigt uns aber auch, wie dieses politische Monster tickt. Man verabschiedet Verordnungen, die bestenfalls das Leben zum Tote bürokratisieren oder schlimmstenfalls rein willkürlich unmessbare Standards festsetzten, die wiederum Qualität gewährleisten sollten.

Diese innere Logik ist genau so grade wie eine Gurke der Klasse III.

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