von Thomas Heck...
Und wieder wird Hamburgs Innensenator Andy Grote, SPD, seinen Pimmel nicht mehr los. Er ist schon wieder in aller Munde. Grote liess seine gesamte Polizei die Hamburger Innenstadt nach Aufklebern absuchen, wir hatten hierüber berichtet, eine Folge des Hashtags #PimmelGrote, auch hier waren wir nah dran. Nun der Schluß-Akkord in einer Posse in Sachen Beleidigung gegen Hamburger Innensenator.
Wohnungsdurchsuchung wegen »Pimmelgate« war rechtswidrig
Ein Mann titulierte Hamburgs Innensenator Andy Grote auf Twitter als »so 1 Pimmel« – in der Folge kam es zu einer Wohnungsdurchsuchung. Nun urteilte das Landgericht: Die Maßnahme war unverhältnismäßig.Eine Wohnungsdurchsuchung im Zuge der sogenannten Pimmelgate-Affäre in Hamburg war rechtswidrig. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden, teilte das Hanseatische Oberlandesgericht dem SPIEGEL mit.
Ein Mann hatte im vergangenen Jahr bei Twitter an den Hamburger Innensenator Andy Grote (SPD) gerichtet geschrieben: »Du bist so 1 Pimmel«. Der Politiker hatte zuvor Leute, die trotz Corona im Schanzenviertel feierten, als »dämlich« und ihr Verhalten als »ignorant« bezeichnet – obwohl er selbst zu Beginn der Pandemie wegen Missachtung der Coronaregeln ein Bußgeld von 1000 Euro zahlen musste.Grote stellte Strafantrag, im September 2021 ließ die Staatsanwaltschaft die Wohnung des mutmaßlichen Urhebers des Tweets durchsuchen. Dort traf sie damaligen Medienberichten zufolge allerdings nur die ehemalige Lebensgefährtin des Mannes ein. Diese legte Beschwerde ein – und bekam nun recht.
Diese Maßnahme sei »unter Berücksichtigung der geringen Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beleidigung unverhältnismäßig gewesen«, teilte das Gericht mit. Zudem sei der Kommentar des ehemals Beschuldigten im Gesamtkontext zum Vorverhalten des Innensenators zu betrachten. Dem Mann habe höchstens eine geringfügige Geldstrafe gedroht. Inzwischen ist das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen fehlenden öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung eingestellt worden, berichtete etwa das Portal »Legal Tribune Online«.
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