Dienstag, 26. Februar 2019

AfD darf nicht mehr als Prüffall bezeichnet werden...

von Thomas Heck...

Da hatte sich der neue Chef des Bundesamts für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang aber selbst ins Knie geschossen, als er die AfD öffentlich als Prüffall bezeichnete. Peinlicher, peinlicher, Haldenwang. Der Verwaltungsgericht Köln untersagte diese Bezeichnung für die AfD. Haldenwang hatte sich nicht mal die Aufgabenbeschreibung seines Amts durchgelesen. Gleich sein erster Auftrag eine peinliche Lachnummer. Sein Amtsvorgänger Maaßen wird sich vor Lachen nicht mehr eingekriegt haben. Was für ein jämmerlicher Anfängerfehler. 

In einer normalen Demokratie würde nun das Amt zur Disposition stehen und Haldenwang sich einen neuen Job suchen können. Nicht so in dieser Bundesrepublik Deutschland. Doch der Schaden zu Lasten der AfD ist bereits angerichtet. Das politische Ziel ist erreicht. Gefahr für die Demokratie geht halt nicht von der AfD aus, sondern vom Bundesverfassungsschutz und den etablierten Parteien, die es irgendwie geschafft hatten, nach dem mit einer Treibjagd erzwungenen Rücktritt Maaßens mit Thomas Haldenwang eine parteipolitische Marionette ins Amt gehievt zu haben. 



Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht als Prüffall bezeichnen. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte der Behörde diese Bezeichnung der Partei. Damit hatte ein Eilantrag der AfD Erfolg. Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung, dass eine Partei ein sogenannter Prüffall sei, teilte das Gericht mit.

Mitte Januar war bekannt geworden, dass der Verfassungsschutz die AfD bundesweit als Prüffall eingestuft hatte. Erst im nächsten Schritt, dem Verdachtsfall, ist eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln möglich. Sogenannte V-Leute und die Überwachung von Telekommunikation kommen aber auch hier nicht zum Einsatz. Das ist nur erlaubt, wenn eine Organisation als Beobachtungsobjekt eingestuft wird.

Der Bezeichnung als Prüffall komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu, teilte das Gericht mit. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD sei mangels Rechtsgrundlage "rechtswidrig und auch unverhältnismäßig". Da die Behörde eine Unterlassungserklärung abgelehnt habe und ihr Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch Wiederholungsgefahr.

Dem Antrag sei daher bereits im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil in diesem Jahr noch Europawahlen und Landtagswahlen anstünden. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Die Klage der AfD richtete sich nicht dagegen, dass der Verfassungsschutz die Partei prüft, sondern dagegen, dass das Amt dies öffentlich gemacht hatte. Dies habe einen "stigmatisierenden Charakter", hatte ein Parteisprecher gesagt.

Parteichef Jörg Meuthen teilte mit: "Die Entscheidung belegt eindrucksvoll, dass das Vorgehen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und insbesondere seines Präsidenten Haldenwang nicht im Einklang mit den Prinzipien des Rechtsstaates steht." Damit sei die "politisch motivierte Instrumentalisierung" des Verfassungsschutzes gegen die AfD vorerst gescheitert.

Der neue Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang hatte die Entscheidung, die AfD zum Prüffall zu erklären, am 15. Januar in einer Pressekonferenz öffentlich gemacht. Die zeitgleich mit der Bekanntgabe verbreiteten Tweets und die Pressemitteilung waren beim Bundesamt aber bereits nicht mehr auffindbar, nachdem die AfD die Klage eingereicht hatte.




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