Samstag, 5. Januar 2019

Wenn der Täter einer Straftat nur ein Mann sein kann...

von Thomas Heck...

Man lernt nie aus. Die Gleichberechtigung findet ihre Grenzen... ausgerechnet in der deutschen Rechtssprechung. Denn wie ich heute bei einer Fernsehsendung lernen musste, kann nur ein Mann Täter einer Straftat mit exhibitionistischen Handlungen sein. Was ich aber so täglich an Facebook-Freundschaftsanfragen erhalte, lässt mich an diesem Rechtsgrundsatz zweifeln.



Werden die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vollzogen, kann es sich in Deutschland um sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB handeln, bei Minderjährigen um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. In allen übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB – exhibitionistische Handlungen – in Betracht. Täter einer Straftat nach § 183 StGB kann nur ein Mann sein. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. Grund für die Beschränkung auf Männer ist laut den Gesetzgebungsmaterialien, dass exhibitionistische Handlungen von Frauen extrem selten seien. Exhibitionismus einer Frau kann aber nach § 183a – Erregung öffentlichen Ärgernisses – strafbar sein. Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) vorliegen. Na, da werde ich doch noch Gleichstellungsbeauftragter. Doch halt, auch das geht nicht, denn Gleichstellungsbeauftragter kann nur eine Frau sein. Man lernt halt nie aus. Auch dass Rassismus nur vom Deutschen ausgehen kann. Aber ansonsten sind wir alle vor dem Gesetz gleich.




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