Mittwoch, 8. August 2018

Wenn der Neger nicht mehr kontrolliert werden darf...

von Thomas Heck...

Deutschland ist ein krankes Land. Hier werden nicht nur Straftäter aus aller Herren Länder eingeladen, bei uns Straftaten zu begehen. Wir haben auch noch eine Presse, die sich weigert, selbst bei schwersten Straftaten Roß und Reiter zu benennen. Gutmenschen begrüßen selbst Straftäter an den Bahnhöfen. Und nebenbei verbietet auch noch ein Gericht, dass Neger nicht mehr kontrolliert werden dürfen. Die Drogenhändler vom Görlitzer Park lachen sich ins schwarze Fäustchen. Hinzu kommt, dass auch die Strafverfolgungsbehörden nicht die kompletten technischen Möglichkeiten moderner Forensik nutzen können, müssen sie sich doch an ein Gesetz halten, welches ihre Arbeit in absurder Art und Weise behindert. Haarfarbe, Augenfarbe und Herkunft dürfen nicht ausgewertet werden.

§81e Molekulargenetische Untersuchung (Auszug)

(1) An dem durch Maßnahmen nach §81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach §81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.


So könnte heutzutage die erweiterte DNA-Analyse Information über Haarfarbe, Augenfarbe und die Herkunftsregion liefern. Darf sie aber nicht, weil in Deutschland verboten. Denn aus Angst vor Rassismusvorwürfen darf die Polizei diese Informationen nicht nutzen. So ist der Mörder von Carolin K. bis heute nicht gefasst, obwohl hinreichend DNA-Spuren vorhanden sind. Obwohl er bereits in Kufstein in Österreich gemordet hat, darf die DNA in Deutschland nur auf das Geschlecht untersucht und mit einer Datenbank abgeglichen werden. Eine Frau kann als Täter ausgeschlossen werden. Was für ein Erfolg. 

Deutschland ist daher für die Straftäter aus aller Welt erste Wahl. Ein Schlaraffenland sozusagen. Datenschützer und linke Politiker stören sich am Merkmal der Herkunft. Damit würde Rassismus gefördert, so deren Argument. Dafür kann man schon mal einen Mörder frei rumlaufen lassen. Datenschutz wird in Deutschland zum Täterschutz. Datenschützer und linke Politiker werden zu Mittätern, haben Blut an den Händen und fördern Verbrechen.

Eine Petition soll dem ein Ende setzen. Wenn Sie auch der Meinung sind, dass Mörder mit allen rechtsstaatlichen Mitteln zu ermitteln sind, dann unterzeichnen Sie auch die Petition. Zur Petition geht es hier.

Genau absurd ist es, wenn, wie in Berlin geschehen, nach ausgebrochenen Gefängnisinsassen aus Datenschutzgründen nicht mit Fotos gefahndet werden kann, um die Persönlichkeitsrechte der Schmutzlappen zu wahren.

Aktuell findet ein Kongress bei der Amadeu-Antonio-Stiftung, um auf die Risiken des DNA-Racial-Profiling hinzuweisen. So darf der Neger eben kein Straftäter sein.

Seit November 2016 haben Ermittler, Politiker und Journalisten die Forderung erhoben, die Anwendung erweiterter forensischer DNA-Analysen in Deutschland gesetzlich zuzulassen. Es geht dabei insbesondere um die Bestimmung der Haut-, Haar- und Augenfarbe (was unter dem Begriff DNA-phenotyping zusammengefasst wird) sowie der sogenannten „biogeografischen Herkunft“.

Aus Sicht von Wissenschaftlern und Minderheitenvertretern sind erweiterte DNA-Analysen in der Forensik äußerst problematisch, da sich ein solches Verfahren vor allen Dingen gegen Minderheiten richtet. Schon 2016 formierte sich ein breites akademisches Bündnis und übte Kritik an der bevorstehenden Gesetzgebung, da zahlreiche Fragen zu den wissenschaftlichen Grundlagen, der Praxisanwendung oder den weitreichenden gesellschaftlichen Folgen nach wie vor ungeklärt waren und sind. Dennoch wurden diese Technologien in vielen Medien, in der Politik und von seiten der Ermittlungsbehörden einseitig als positiv dargestellt.

Im Sinne des Diskriminierungs- und Minderheitenschutzes ist es notwendig sich kritisch mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Nicht nur Sinti und Roma sondern auch andere Minderheiten und gesellschaftliche Gruppen sind davon betroffen. Sie werden dadurch pauschal kriminalisiert und massiv verdächtigt. Denn die Debatte um die Zulassung erweiterter DNA-Analysen knüpft unmittelbar an rassistische Diskurse an, durch die spätestens seit dem 11. September 2001 nicht-mehrheitsdeutsche Personen allein aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen Herkunft kriminalisiert und weitere stigmatisiert werden. Die Folgen sind Diskriminierung und gesellschaftliche Ausgrenzung. 

Die gemeinsame Fachveranstaltung der Amadeu Antonio Stiftung und des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma soll differenzierte wissenschaftliche Positionen und Fragen in die Debatte einbringen, um eine breite öffentliche Diskussion zum Thema erweiterte DNA-Analysen anzustoßen.


Dazu passt auch die Nachricht, die heute die Runde gemacht hat. Am Bahnhof Bochum kontrollierte die Bundespolizei ohne Anlass einen schwarzen Deutschen. Er fühlte sich rassistisch diskriminiert und klagte. Ein Gericht gab ihm recht.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die polizeiliche Identitätsfeststellung eines schwarzen Deutschen am Bochumer Bahnhof als nicht verfassungsgemäß eingestuft. Zwar habe der Mann durch sein "auffälliges Verhalten" Anlass zur Personenkontrolle gegeben, die Polizisten hätten ihn jedoch "auch wegen dessen dunkler Hautfarbe" kontrolliert. (Az. 5 A 294/16) Es handelt sich um ein Urteil in zweiter Instanz, eine Revision ließ das OVG nicht zu. Über eine Beschwerde gegen den Beschluss müsste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Der Kläger hat durch das Urteil keinen Anspruch auf Entschädigung; bei dem Verfahren handelte es sich nämlich um eine sogenannte Feststellungsklage. Dabei stellen Gerichte lediglich fest, ob zum Beispiel eine Behörde rechtmäßig gehandelt hat. Das Urteil erhöht aber die Chance, dass der Kläger in einem möglichen zivilrechtlichen Prozess Schmerzensgeld bekommt.

Der Kläger wollte nach eigenen Angaben im November 2013 seine Freundin vom Bochumer Hauptbahnhof abholen. Er kam vom Sport und trug einen Kapuzenpullover, wegen des schlechten Wetters habe er die Kapuze über seinen Kopf gezogen. Nach kurzer Zeit sei er von Bundespolizeibeamten um seinen Ausweis gebeten worden. Die Polizei behauptete, er habe sich die Kapuze übergezogen, um nicht erkannt zu werden. Außerdem nannten sie zur Begründung dessen dunkle Hautfarbe und, dass er illegal eingereist sein könnte. Der Betroffene fühlte sich rassistisch diskriminiert und klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln. Das Kölner Gericht wies die Klage ab, das OVG in Münster kippte nun diese Entscheidung. 

In seinem Urteil verwies das OVG jedoch darauf, dass eine Identitätsfeststellung in Anknüpfung an die Hautfarbe "bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte" gerechtfertigt sein könne. Dazu müsse die Polizei aber im Einzelfall darlegen, dass Menschen beispielsweise mit dunkler Hautfarbe an dem entsprechenden Ort überproportional häufig Straftaten begehen. Der Rechtsvertreter der Polizei konnte allerdings keine entsprechenden Kriminalitätsstatistiken vorlegen. Zwar gebe es Eigentumsdelikte durch Migranten, ein Großteil der registrierten Straftaten werde aber von Deutschen ohne Migrationshintergrund begangen. "Die bloße Behauptung, dass zum Großteil Nordafrikaner für Eigentumsdelikte verantwortlich sind, reicht nicht. Die Behörde hat eine erhöhte Darlegungslast", sagte die Vorsitzende Richterin Ricarda Brandts. Auch die Spekulation über die illegale Einreise wies Brandts ab: "Der Kläger hat den Bahnhof ja von außen betreten. Das haben die Beamten ja gesehen."

"Mit dem heutigen Urteil hat das OVG deutlich gemacht, dass das Verbot rassistischer Diskriminierung bei Polizeikontrollen streng beachtet werden muss", sagte der Anwalt Sven Adam. "Wenn das Gericht allerdings – wenngleich unter strengen Voraussetzungen – Ausnahmen von diesem Verbot andeutet, werden wir in weiteren Verfahren auch gegen solche Ausnahmen kämpfen." Der Kläger zeigte sich froh über die Entscheidung. "Zwar glaube ich nicht, dass derartige Kontrollen nun aufhören, das Urteil ist jedoch ein großer Schritt in die richtige Richtung", sagte er.

Racial Profiling, also die anlasslose Personenkontrolle nur aufgrund der vermeintlichen Herkunft, gilt als nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel drei des Grundgesetzes vereinbar und ist auch in keinem polizeilichen Dokument verankert. Allerdings stellt sie laut Betroffenen eine regelmäßige polizeiliche Praxis dar. Dagegen gehen sie in den vergangenen Jahren vermehrt gerichtlich vor, und die Gerichte entscheiden zunehmend zu ihren Gunsten. Damit auch künftig kein Neger mehr in Deutschland kontrolliert werden darf.

1 Kommentar:

  1. Um, in einem Land das weit überwiegend eine hellhäutige Bevölkerung hat, (auch!) an der Hautfarbe festgemachte Kontrollen zu unterbinden müsste jede Polizeistreife zusätzlich einen Blinden dabei haben, der (natürlich ohne Beeinflußung durch Kollegen) dann bestimmt wer kontrolliert wird. Damit hätte man obendrein auch noch die diskriminierende Kontrolle nach Geschlecht (hier sind Männer die Betroffenen) unterbunden! Nur, wie realistisch ist das?
    Eine Anmerkung zur DNA-Analyse:
    Folgender (wohl echter) Fall: Ein toter Säugling wird gefunden. Die Polizei versucht die Mutter mittels großflächigen DNA-Tests zu finden. Zwar verweigert die Frau die sich später als die Mutter herausstellt (völlig rechtens!) die Probe, aber Blutsverwandte geben DNA-Proben und über diese kann die Polizei die Verwandschaft eingrenzen und die gesuchte Frau bestimmen. Einserseits als Erfolg zu sehen, andererseits unterläuft es das Schweigerecht von Angehörigen!
    Ist also nicht so einfach!
    Auch stellt der Anwalt der obigen Fall schildert fest, daß es auch bei der Polizei mit Vorschriften - in diesem Fall die Löschpflicht - manchmal nicht so eng gesehen wird, anhand eines Klienten der zufällig darauf stößt das seine DNA-Daten, die er einst abgab (und wo er sich im Tatfall als unbeteiligt erwies) dennoch nicht gelöscht waren. Selbst nach Löschaufforderung und der behördlich mitgeteilten durchgeführten Löschung) stellte sich einige Zeit später heraus das die Löschung nicht erfolgt war!
    Ich meine, wer sich über Facebook und Co. als "Datenkraken" aufregt, darf dabei "den Staat" nicht ausnehmen! (Ich persönlich halte den Staat, den ich noch weniger kontrollieren kann, der noch intransparenter ist, sogar für gefährlicher!)

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