Sonntag, 6. August 2017

Abschiebung nach Nepal: Mit Beschiss zum Erfolg...

von Jette Romer...

Während die WAZ versucht, die Unverfrorenheit der angeblich perfekt integrierten nepalesischen Familie, die abgeschoben und dank des Unterstützerkreises der Familie, einer großen Demonstration und geschickter Pressearbeit nun wieder hier ist, zu kaschieren, wird die FAS deutlicher. 
Laut FAS haben die Eltern des Mädchens die Behörden 14 Jahre betrogen und sie über ihre wahre Identität getäuscht. 
Der Vater hatte einen Asylantrag unter falschem Namen gestellt, der 1998 als unbegründet abgelehnt wurde. Geduldet wurde er nur, weil er keine Papiere hatte und nicht abgeschoben werden konnte. Als die Tochter zur Welt kam, erkannte Bhim R. die Vaterschaft unter seinen Aliaspersonalien an, seine Frau stimmte dem, ebenfalls unter einer Scheinidentität, zu. 

Immer wieder versuchten die Behörden seine Identität zu klären Erst bei einer Hausdurchsuchung 2003 fand die Ausländerbehörde dann den echten Reisepass, der ihn als Bhim R. auswies. Bhim R. behauptete jedoch neun Jahre lang weiterhin Anil G. zu sein und präsentierte einen auf den falschen Namen ausgestellten Pass. 
2012 offenbarte er dann seine wahre Identität. Er heiße Bhim R. und seine Frau Shiri. Und klagte dann. Seine wahre Identität hatte er nur offenbart, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. 
Daraufhin sollte die Familie ausgewiesen werden, auch das Mädchen war ausreisepflichtig. Die Ausweisung stand dem Kindeswohl nicht entgegen, eine Reintegration sei zumutbar. Nun blieb der Familie nur noch die Härtefallkommission im Düsseldorfer Innenministerium. Dort sitzen "abschiebekritische" Leute der beiden großen Kirchen, vom Flüchtlingsrat NRWs und Pro Asyl.
Der Witz des Ganzen ist, dass sich die Abschiebung und Rückkehr nun als Glücksfall für Bhim R. entpuppt. Seinen Aufenthaltstitel bekam er jetzt unter seinem richtigen Namen, seine damalige Täuschung kann ihm nicht mehr vorgehalten werden. 
Quelle: FAS 06.08.2017. 

Die WAZ schreibt:

Hat die Stadt schnell abgeschoben, damit Bivsi hier keinen eigenen Antrag stellen kann? Stadt: Nein, ein Antrag von Bivsi hätte nichts geändert.
Hat die Ausländerbehörde der Stadt mit einer eiligen und unsensiblen Abschiebung der mittlerweile bundesweit bekannt gewordenen Familie Rana und ihrer Tochter Bivsi verhindern wollen, dass die am Abschiebetag noch 14-jährige Tochter nicht in Deutschland die Frist ihres nahenden 15. Geburtstages (11. Juni) erreicht, an dem die Jugendliche dann einen eigenen Antrag auf Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration hätte stellen können?
Diese Einschätzung hat zuletzt Reiner Siebert, Integrationsberater des DGB Duisburg, gegenüber der Redaktion vorgetragen.

Es galt nur eine rein „verfahrensrechtliche Duldung“

Mehrfach hat eine Sprecherin der Stadt diese Mutmaßungen verneint: Die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ist, so die Sprecherin der Stadt, grundsätzlich bereits ab dem 14. Lebensjahr (und nicht erst nach Erreichung des 15. Lebensjahres) eröffnet.
Dieses aber nur, wenn die Jugendlichen im Besitz einer 4-jährigen ununterbrochenen Duldung sind. Dies sei aber im Fall Bivsi leider nicht der Fall. Denn zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 14. Lebensjahres hielt sie sich bereits deshalb nicht seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf, weil für sie nur eine rein „verfahrensrechtliche Duldung“ galt, d.h. ihr nur der vorübergehende Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer des (jahrelangen) Rechtsschutzverfahrens zustand.

Eltern haben Behörden fast 14 Jahre lang getäuscht

Und dieses jahrelang andauernde Rechtsschutzverfahren basiert, wie in fünf Beschlüssen des Münsteraner Oberverwaltungsgerichtes NRW aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 nachlesbar ist, auf einer fast 14 Jahre langen Täuschung von Bivsis Eltern über ihre wahre Identität gegenüber den deutschen Behörden.
Noch bis zum Jahr 2012, so moniert das OVG, habe der Vater gegenüber deutschen Behörden behauptet, ledig zu sein, Bivsis Mutter sei nicht seine Ehefrau. Die lange Aufenthaltsdauer der Ranas sei allein auf die Falschangaben von Bivsis Eltern zurückzuführen. Weiter hatte das OVG in seinem Beschluss vom 21. Juni 2015 Bivsis Eltern vorgehalten, dass „nachhaltige Integration“ neben „wirtschaftlicher Verfestigung und sozialer Eingliederung“ auch Kenntnisse und vor allen Dingen Beachtung der Rechtsordnung voraussetze. Den Eltern sei es zumutbar, sich in Nepal wieder zu reintegrieren.
Dessen ungeachtet berät derzeit der Petitionsausschuss des Landtages, ob er der Verwaltung eine humanitäre Lösung dieses Falles anraten kann.

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