Samstag, 16. März 2019

Die UNO und seine lupenreinen Demokratien...

von Thomas Heck...

Einen Tag nachdem im Iran die Rechtsanwältin Nasrin Sotudeh zu 38 Jahren Gefängnis und 148 Peitschenhieben verurteilt wurde, kurz nach dem Internationalen Frauentag am 8. März, setzte die UNO ein starkes Zeichen für Frauenrechte und verschaffte ausgerechnet dem Iran einen Sitz im UN-Komitee für Frauenrechte. Was absurd klingt und auch absurd ist, entlarvt die politische Agenda, die hinter der UNO erkennbar ist, die natürlich nicht für westliche Werte wie Gleichberechtigung und Demokratie steht, sondern knallharte staatliche Interessen vertritt, eben auch die Interessen der Ländern, die, außer bei unseren Politikern wie Bundespräsident Steinmeier, Abschaum und Ekel auslösen sollten. Die UNO offenbart dabei die eigene Unfähigkeit, als moralische Instanz in der Welt agieren zu dürfen.


Und auch bei Frauenrechten, die unseren Medien ja angeblich so wichtig sind, wird eben nicht der Iran an den wohlverdienten Pranger gestellt, sondern man berichtet über angebliche Benachteiligungen von Frauen in Israel und das ausgerechnet am Weltfrauentag.  Insofern sind unsere Medien keinen Deut besser. Oder haben Sie in der Mainstream-Presse von den mangelnden Bestrebungen deutscher Politik in Sachen Nasrin Sotudeh gehört? Können Sie auch nicht, weil die hiesige Journaille in Sachen Islam und dessen Verbrechen schweigt. Die kümmern sich lieber um die Abwertung "alter weißer Männer", die für die Gleichstellung der Frau insgesamt mehr getan haben, als alle Quotenfrauen zusammen.


Welche Rechte Frauen und Mädchen im Iran haben – vor allem welche Rechte ihnen weiterhin verweigert werden – darüber entscheiden in der Islamischen Republik Iran ausschließlich Männer. Männer, oft islamische Geistliche, besetzen die zentralen Stellen der Macht. Das Foto zeigt die iranische Delegation bei den Vereinten Nationen.


Frauen im Iran

Frauen sind durch das im Iran angewandte islamische Rechtssystem – die Scharia – in fast allen Rechtsbereichen stark benachteiligt und werden systematisch entrechtet. Das ist kein Zufall, Versehen oder einfach „nur“ ein langlebiges Überbleibsel aus der Vormoderne. Es ist das erklärte Ziel der „Väter“ und „Führer“ der Islamischen Republik. Das islamische Recht und die Herrschaft (ausschließlich männlicher) islamischer Geistlicher sind die Fundamente der Islamischen Republik Iran. Das klassische islamische Recht schließt eine Gleichberechtigung aber kategorisch aus. Das gilt sowohl für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern als auch für die Gleichberechtigung von Muslimen, Nichtmuslimen und Religionslosen. 

Entrechtung per Gesetz

Die iranische Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Regulierungen im Einklang mit islamischen Maßstäben stehen müssen und zwar in der Auslegung der herrschenden Geistlichen. Das islamische Recht hat dabei Vorrang vor allem anderen, inklusive dem Völkerrecht. Eine ganze Reihe von Gesetzen im Iran missachten daher offen völkerrechtlich bindende Menschenrechtsverträge, obwohl iranische Regierungen sie selbst unterschrieben und ratifiziert haben. In der Praxis sind die Bekenntnisse von Vertretern des Iran zu Menschenrechten reine Lippenbekenntnisse.

Besonders augenfällig sind die Benachteiligungen beim Zeugenrecht, beim Ehe- und Scheidungsrecht, beim Sorgerecht, aber auch beim Strafrecht. Dazu gehört das sogenannte „Vergeltungsrecht“: Leben und Gesundheit von Frauen haben nur den halben Wert von denen eines Mannes.

Einige Beispiele: Frauen im Iran dürfen nur mit Erlaubnis des Vaters oder Großvaters heiraten. Mädchen mit 13 Jahren sind nach iranischem Recht heiratsfähig. Darüber hinaus kann eine Heirat mit Erlaubnis des Gerichts bereits früher veranlasst werden. Ein muslimischer Mann kann gleichzeitig mehrere Ehefrauen haben und ist befugt, die Ehe auch gegen den Willen der Frau aufzulösen, während eine Frau das Scheidungsrecht nur in sehr spezifischen Fällen für sich in Anspruch nehmen kann: Wenn ihr Mann keinen Lebensunterhalt an sie zahlt, er drogenabhängig, längere Zeit inhaftiert oder vom Islam abgefallen ist – und sie dies beweisen kann. Einer Mutter ist es verwehrt, über den Wohnsitz ihres Kindes zu bestimmen oder ohne Erlaubnis außer Landes zu bringen. Sie darf nicht einmal über die medizinische Behandlung des Kindes entscheiden. Der Vater hat alle Vorrechte inne, die Mutter kann nur eine pflegeähnliche Position für ihr Kind einnehmen und erhält nie das alleinige Sorgerecht.

Nach dem Gesetz sind Mädchen schon mit neun Jahren strafmündig, Jungen erst mit 15 Jahren. Sofern ein neunjähriges Mädchen eine Straftat begeht, die nach iranischem Recht mit dem Tod zu bestrafen ist, liegt die Vollstreckung der Todesstrafe im Ermessen des Gerichts. Ausnahmsweise kann das Gericht das Mädchen bis zu ihrem 18. Lebensjahr inhaftieren, um dann erst eine Exekution anzuordnen.

Die Entschädigung (das „Blutgeld“) für eine Frau beträgt bei Unfällen lediglich die Hälfte des Anspruchs, der einem Mann zusteht. Das Zeugnis einer einzigen Frau ist nach iranischem Recht „nicht ausreichend“, die eines Mannes hingegen wird anerkannt. Diese Regelung wird von einigen islamischen Rechtsgelehrten mit dem „eigenen Wohl der Frau“ begründet. Da sie die Frau als nicht voll rechtsfähig ansehen, werde ihr so „die Bürde der Verantwortung“ genommen.

Die Staatsbürgerschaft kann von der Mutter nicht auf die Kinder übertragen werden, weswegen es im Iran tausende Kinder mit iranischen Müttern und afghanischen Vätern gibt, denen eine Staatsbürgerschaft verweigert wird. Diese Kinder leben ohne Bescheinigung ihrer Existenz und weitgehend rechtlos, auch ohne das Recht, eine Schule besuchen zu dürfen.

Frauen wird im Iran der Weg zu bestimmten Berufen versperrt. Das Richteramt bleibt Frauen verwehrt – aufgrund ihrer angeblichen „Emotionalität“ und der dadurch eingeschränkten objektiven Entscheidungsfindung. Wehrt sich eine Frau bei einer Vergewaltigung nicht „ausreichend“, z.B. aus Angst, so droht ihr wegen „Unzucht“ die Steinigung bis zum Tode. Tötet hingegen eine Frau ihren Vergewaltiger, so ist sie nach dem „Vergeltungsgesetz“ durch den Strang hinzurichten. 

“Recht” auf sexuellen Gehorsam

Im Iran haben nach dem islamischen Recht Ehemänner „das Recht”, ihre Frauen auch mit Gewalt zu sexuellem Gehorsam zu zwingen. Nach dieser “Rechts”-Logik kann es Vergewaltigungen in der Ehe nicht geben. Auch häusliche Gewalt wird im Iran mit Verweis auf den Koran und islamische Überlieferungen gerechtfertigt. Der Ehemann darf seine Frau schlagen, wenn er “Ungehorsam fürchte”. Nach islamischem Recht stellen Schläge oder sexuelle Gewalt durch den Ehemann für die Frau auch keinen Scheidungsgrund dar. Gleichzeitig können muslimische Ehemänner jederzeit ihre Ehefrauen verstoßen. Kommt es zum Rechtsstreit, so gilt – wieder mit Verweis auf das islamische Recht – die Aussage einer Frau ist vor Gericht nur halb so viel wert wie die eines Mannes. In bestimmten Fällen wird eine Frau überhaupt nicht als Zeugin zugelassen.

Nach Informationen der IGFM werden Frauen in iranischen Gefängnissen häufig sexuell belästigt, erniedrigt und in manchen Fällen auch vergewaltigt. In einigen Fällen schlossen iranische Geistliche sogar „Zeitehen” zwischen den Pasdaran, den sogenannten “Wächtern der Islamischen Revolution”, und weiblichen Gefangenen – gegen den ausdrücklichen Willen der Frauen. Auf diese Weise konnten Revolutionswächter die Gefangene „legal” vor ihrer Hinrichtung vergewaltigen. Die iranischen Behörden bestreiten, dass es in der Islamischen Republik Vergewaltigungen in der Haft gibt, obwohl selbst einige hohe iranische Politiker dies bestätigten. 

Iranische Frauenrechtsbewegung

Im Iran wurden und werden Frauen und Männer, die sich für eine rechtliche Gleichstellung der Frau einsetzen, verfolgt. Viele von ihnen wurden ohne offizielle Anklage inhaftiert oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Andere wurden erst nach Zahlung ruinöser Kautionen aus dem Gefängnis entlassen. Mehrere sind misshandelt und gefoltert worden.

Im August 2006 gründeten Frauen und Männer im Iran die Bürgerrechtsbewegung “Eine Million Unterschriften Kampagne für Frauenrechte”, eine Initiative für die gesetzliche Gleichberechtigung von Frauen im Iran. Die Idee dieser Kampagne entstand nach der gewalttätigen Niederschlagung eines Protestes für mehr Gleichberechtigung in Teheran am 12. Juni 2006. Eine Petition mit einer Million Unterschriften iranischer Bürger sollte dem Gesetzgeber vorgelegt und dieser zur Änderung der Gesetze aufgefordert werden. Die Organisatoren wollten die Anliegen der Frauen in die Gesellschaft tragen und den Gedanken der Gleichberechtigung im öffentlichen Bewusstsein verankern – durch die große Zahl von Verhaftungen von Aktiven der Frauen- und Menschenrechtsbewegung ist die Unterschriftenkampagne allerdings zum Erliegen gekommen.

Hoffnung für die nahe Zukunft?

Im Iran leben nicht nur Anhänger der diktatorisch regierten Islamischen Republik – gerade deshalb braucht die Führung des Regimes neben den regulären Streitkräften und der Polizei als Parallelstrukturen die „Armee der Wächter der Islamischen Revolution“ und die ihnen unterstellte paramilitärische Hilfspolizei und Schlägermiliz, die Basidschi. Gleichzeitig existiert im Iran eine breite, sehr gebildete und liberale bürgerliche Mittelschicht. Doch über Wahlen lässt sich in der Islamischen Republik nur wenig verändern, denn die Verfassung haben sich schiitische Geistliche für ihre eigene Herrschaft auf den Leib geschneidert. Mit dieser Verfassung sitzen die Hardliner am längeren Hebel. Liberale Kandidaten werden zur Wahl gar nicht erst zugelassen, die Medien und die Organe des Staates sind gleichgeschaltet, die Zivilgesellschaft in weiten Teilen zerschlagen, im Exil oder im Gefängnis.

Hoffnungen auf rasche Freiheit und Verbesserungen gibt es daher kaum. Dafür scheint die positive gesellschaftliche Veränderung im Privaten mehr und mehr voran zu schreiten. So scheinen die Frauen – und auch die Männer – der Frauenrechtsbewegung trotz aller Verbote, Repressalien und Verhaftungen ihrem Ziel der Gleichberechtigung doch näher zu kommen. Mühsam, unter der Oberfläche und viel langsamer als erhofft. Zum Ärger des Regimes aber mit scheinbar unaufhaltsamer Beständigkeit.




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