Sonntag, 14. Januar 2018

Gleichstellung gilt nicht für Männer... ehrlich?

von Thomas Heck...

Wer meint, bei der Gleichstellungshysterie in Deutschland gehe es um Gleichberechtigung von Mann und Frau, sollte nicht so naiv sein und die Realität anerkennen. Denn hier geht es um Macht, um Pfründe und wer Frauen nicht für genauso korrumpierbar wie Männer hält, der hält auch Angela Merkel auch für eine warmherzige Frau.

Die Stellenausschreibung klang gut, der schwerbehinderte Jurist fühlte sich angesprochen: Geboten werde ein Job in einem Umfeld ohne Diskriminierung, stand da. "Chancengleichheit von Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen und Bewerber/innen mit Migrationshintergrund sind für uns selbstverständlich." Und so schickte er seine Bewerbung an den Landkreis in Schleswig-Holstein, wo eine neue Gleichstellungsbeauftragte gesucht wurde.


"Die Gleichstellung von Frau und Mann, Mann und Frau, Behinderten, Ausländern, Menschen mit Migrationshintergrund, ist mir eine Passion", schrieb der Interessent in seiner Bewerbung und verwies auf mehrjährige Erfahrungen mit "Gleichstellungsarbeit, Projektarbeit und Öffentlichkeitsarbeit", die er bei der Aids-Hilfe erworben hatte.

Doch dann wurde er mit Hinweis auf sein Geschlecht vom weiteren Bewerbungsprozess ausgeschlossen - zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel in einem nun veröffentlichten Urteil feststellt. Die Benachteiligung sei zulässig, eine Entschädigung stehe dem Mann nicht zu. Zuvor hatte schon das Arbeitsgericht Lübeck so entschieden (Aktenzeichen 2 Sa 262 d/17).

Kläger verweist auf gesellschaftliche Veränderungen

Der Bewerber hatte nach der Absage geltend gemacht, er sei wegen seines Geschlechts diskriminiert worden und eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern verlangt. Sein Argument: Weil sich die gesellschaftlichen Rollen verändert hätten, könnten nicht nur Frauen, sondern auch Männer den Job als Gleichstellungsbeauftragte ausüben.

Das sahen die Arbeitsrichter in Kiel anders. Dass das Land nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte einstelle, widerspreche weder dem Grundgesetz noch dem EU-Recht: "Im Übrigen ist das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung." Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten sei vor allem zur "Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen" notwendig.

Eine Revision ließen die Richter nicht zu. Das Kieler Urteil ähnelt damit Gerichtsentscheidungen, die bereits in Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen gefällt worden waren: Auch dort stellten Gerichte fest, dass es zulässig ist, nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte zuzulassen.

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