von David Cohnen

Die derzeit diskutierte Änderung des Grundgesetzes durch den noch amtierenden Bundestag und die damit verbundene Aufnahme von rund einer Billion Euro neuer Schulden unter einer möglichen CDU/CSU-SPD-Regierung werfen erhebliche Fragen auf, mit denen ich mich heute auseinandersetzen möchte. Die Frage ist, ob in Verbindung mit damit die extrem verspätet einberufene erste Sitzung des neuen Bundestages ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist. Die Bundestagswahl fand 23. Februar 2025 statt und gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Grundgesetzes muss der neu gewählte Bundestag am 30. Tag nach der Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten; dies bedeutet, dass die Sitzung bis zum 25. März 2025 stattfinden muss. Laut Medienberichten ist sie das zwar – die konstituierende Sitzung wurde tatsächlich für den 25. März 2025 angesetzt, was formal gerade noch innerhalb der gesetzlichen Frist läge. Dennoch stellt sich die Frage, warum dieser spätestmögliche Termin gewählt wurde und welche politischen Implikationen dies haben könnte, da ja fast zwei Wochen früher der alte Bundestag nochmal zusammengerufen wird, um die Verfassung zu ändern.
Die Einberufung der ersten Sitzung des neuen Bundestages obliegt gemäß Grundgesetz dem Bundespräsidenten. In der Praxis erfolgt die Terminfindung jedoch in Abstimmung mit dem Vorältestenrat, der sich aus Vertretern der neu gewählten Fraktionen zusammensetzt. Politische und organisatorische Erwägungen spielen dabei eine Rolle. Historisch gesehen wurde die 30-Tage-Frist in einer Vielzahl von Fällen, insbesondere in den letzten Jahrzehnten, durchaus vollständig ausgenutzt, etwa bei den Wahlen 2005, 2009, 2013, 2017 und 2021. Die Wahl des spätestmöglichen Termins ist daher nicht ungewöhnlich; wirft aber in diesem Fall Fragen auf.
Kritische Frage: Warum so spät?
Die Entscheidung, die konstituierende Sitzung erst am letzten möglichen Tag abzuhalten, entspricht zwar einem historischen Muster, regt jedoch zur Diskussion an. Wäre eine frühere Einberufung nicht sinnvoll gewesen, um die Arbeitsfähigkeit des neuen Bundestages zeitnah sicherzustellen? Die Nutzung der vollen Frist könnte auf organisatorische Zwänge hinweisen, wie etwa die Vorbereitung der Fraktionsbildung oder anderer administrativer Abläufe, die vor der Konstituierung erforderlich sind. Koalitionsverhandlungen, die typischerweise erst nach der Konstituierung intensiv beginnen, spielen hierbei weniger eine Rolle. Dennoch nährt die späte Terminwahl Spekulationen über mögliche politische Absichten, insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen des noch handlungsfähigen alten Bundestages.
CDU/CSU und SPD verabredeten in ihren Sondierungsverhandlungen eine Grundgesetzänderung, die eine Neuverschuldung von fast einer Billion Euro ermöglichen soll. Eine solche Änderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag, die im alten Bundestag noch erreichbar sein könnte, im neuen jedoch fraglich ist. Dies führt zu dem Verdacht, dass die volle Ausschöpfung der Frist genutzt werden könnte, um diese Änderung noch mit dem alten Bundestag zu beschließen. Historisch gesehen ist jedoch festzuhalten, dass in der 30-tägigen Übergangszeit zwischen einer Bundestagswahl und der Konstituierung des neuen Bundestages bisher noch nie eine Grundgesetzänderung versucht oder beschlossen wurde.
Zweifelhafte politische Neutralität des Verfahrens
Die Terminwahl durch den Bundespräsidenten erfolgt in einem etablierten Verfahren und spiegelt oft praktische Erfordernisse wider, wie sie in der Vergangenheit häufig vorgekommen sind. Dennoch wird diskutiert, ob die zeitliche Nähe zu möglichen Entscheidungen des alten Bundestages die Wahrnehmung der Neutralität beeinflussen könnte. Beweise für eine bewusste Verzögerung mit politischer Zielsetzung liegen bisher nicht vor.
Eine grundsätzliche Frage ergibt sich aus der Rolle des Volkes als Souverän: Am 23. Februar 2025 hat das Volk gewählt und damit seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn das Grundgesetz vorschreibt, dass die konstituierende Sitzung innerhalb von 30 Tagen stattfinden muss und der alte Bundestag bis dahin handlungsfähig bleibt, entsteht hier ein erheblicher Widerspruch: Der Souverän hat entschieden, doch während dieser Übergangszeit – insbesondere wenn sie vollständig ausgenutzt wird – ist der neue Bundestag nicht in der Lage, diesen Willen unmittelbar umzusetzen. Stattdessen behält das alte Parlament, dessen Legitimation durch die Wahl zumindest infrage gestellt wurde, die Macht, weitreichende Entscheidungen zu treffen.
Demokratische Legitimation untergraben
Ein Extremfall als Gedankenspiel verdeutlicht die Tragweite dieses Problems: Stellen wir uns vor, die Parteien des alten Bundestages wären für einen Kriegseinsatz, während das Volk bei der Wahl mehrheitlich Parteien gewählt hätte, die diesen Einsatz ablehnen. Innerhalb der 30-Tage-Frist könnte der alte Bundestag dennoch den Krieg erklären – eine Entscheidung, die dem neuen Willen des Souveräns diametral widerspräche. Ein solches Szenario wäre ein drastisches Beispiel dafür, wie die Handlungsfähigkeit des alten Bundestages die demokratische Legitimation untergraben könnte. Dieser Zustand wirft die Frage auf, ob die gesetzliche Regelung mit dem Prinzip der Volkssouveränität vollständig vereinbar ist. Die aktuelle Situation ist eingebettet in eine Phase politischer Instabilität. Nach dem Scheitern der Ampelkoalition (FDP, SPD, Grüne) im Herbst 2024 – ausgelöst durch Streit über Schuldenaufnahme zugunsten der Ukraine-Unterstützung und Haushaltsprobleme – wurden Neuwahlen notwendig. Die Parteien lassen sich grob in zwei Blöcke einteilen: einen individualistisch geprägten (CDU/CSU, AfD, FDP, teils BSW), der Migration begrenzen, die Schuldenbremse halten und Klimapolitik einschränken möchte, und einen kollektivistisch orientierten (SPD, Grüne, Linke), der eine offenere Migrationspolitik, Klimaschutz und Umverteilung durch Schuldenaufnahme befürwortet.
Kooperationen gestalten sich schwierig: Alle Parteien lehnen die AfD ab, CDU und CSU zusätzlich die Linke, während die CSU auch die Grünen ausschließt. Nach der Wahl am 23. Februar 2025 hat das Volk mehrheitlich individualistische Parteien gestärkt, doch FDP und BSW scheiterten am Einzug in den Bundestag. Dadurch bleibt der CDU/CSU kaum eine andere Wahl, als mit der SPD zu verhandeln – trotz erheblicher inhaltlicher Differenzen, etwa in der Schuldenpolitik (CDU/CSU: Schuldenbremse vs. SPD: höhere Verschuldung) oder der Ukraine-Unterstützung. Besonders auffällig ist das Verhalten des CDU/CSU-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz, der vor der Wahl eine Änderung der Schuldenbremse – und damit des Grundgesetzes in diesem Punkt – kategorisch ausgeschlossen hatte. Nun geht er jedoch mit der SPD den entgegengesetzten Weg und plant eine Grundgesetzänderung zur Schuldenaufnahme, um eine Koalition zu ermöglichen. Diese Änderung würde dem Wahlergebnis widersprechen und wäre nur mit dem alten Bundestag, unter Einbeziehung der Grünen, mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit umsetzbar.
Mögliche Konsequenzen
Die späte Terminsetzung hat rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Die AfD und die Linke haben Klagen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, da sie in der Nutzung der Frist einen Versuch sehen, den neuen Bundestag in seiner Entscheidungsgewalt zu umgehen. Das Gericht wird prüfen, ob die Vorgehensweise verfassungskonform ist oder ob die Fristnutzung rechtlich problematisch ist. Sollte sich der Verdacht einer taktischen Nutzung der Übergangszeit bestätigen, könnte dies schwerwiegende Folgen haben. Zum einen gibt es demokratische Bedenken, weil eine bewusste Umgehung des neuen Bundestages das Vertrauen in demokratische Institutionen untergraben und die gesellschaftliche Krise verschärfen könnte. Zudem könnte im Zuge einer normenrechtlichen Überprüfung eine Grundgesetzänderung, die unter diesen Umständen beschlossen wird, vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden. Auch die politischen Auswirkungen sind erheblich: Die Diskussion könnte die öffentliche Wahrnehmung parlamentarischer Prozesse nachhaltig beeinflussen.
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung wird die beabsichtigte Grundgesetzänderung, die mit einer Neuverschuldung von fast einer Billion Euro verbunden ist, von vielen Bürgern als unerträgliche Manipulation empfunden. Diese Sichtweise, die nicht nur von einzelnen, sondern von einer Vielzahl von Menschen geteilt wird, zeigt die Brisanz des Vorhabens – egal, wie das Bundesverfassungsgericht letztlich entscheiden mag.
Anhaltende politische Polarisierung
Es bleibt also festzuhalten, dass die Wahl des spätestmöglichen Termins für die konstituierende Sitzung am 25. März 2025 formal zulässig ist und entspricht der gängigen Praxis, die 30-Tage-Frist voll auszuschöpfen; dass jedoch vorher der alte Bundestag früher innerhalb der Frist einberufen wird, in der sich eigentlich der neue Bundestag konstituiert, und in dieser Übergangszeit eine Grundgesetzänderung beschließt, ist ein in der Geschichte der Bundesrepublik beispielloses Vorgehen und wirft erhebliche politische und ethische Fragen auf. Die anhaltende politische Polarisierung und das Scheitern bisheriger Koalitionen offenbaren ein tiefergehendes Dilemma, das die Regierungsbildung erschwert und den Willen des Souveräns potenziell untergräbt – insbesondere wenn zentrale Wahlversprechen wie die Verteidigung der Schuldenbremse durch den CDU/CSU-Kanzlerkandidaten zugunsten einer Koalition mit der SPD aufgegeben und in ihr Gegenteil verkehrt wurden.
Darüber hinaus stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Handlungsfähigkeit des alten Bundestages in dieser Phase mit der unmittelbaren Umsetzung des Wählerwillens vereinbar ist, insbesondere in Extremszenarien etwa einem Kriegseinsatz entgegen dem Wahlausgang. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird klären, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen gewahrt wurden. Unabhängig davon dürfte die öffentliche Debatte über die Motive, die demokratische Legitimität und die Folgen dieses Vorgehens anhalten.
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