von Thomas Heck...
Für Kritiker des Islam könnte die Luft enger werden. So bestätigte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die Verurteilung einer Österreicherin wegen Herabwürdigung religiöser Lehren. Man sollte demnach künftig bei der Kritik des Islam vorsichtig sein, nicht wegen verrückter Islamisten die einen nach dem Leben trachten könnten, sondern auch durch den Rechtsstaat, der den Islam vor Kritik zu schützen weiß. Kaum zu glauben, ist aber so. So darf man Mohammed nicht als Kinderschänder bezeichnen. So stirbt aber auch Stück für Stück die Meinungsfreiheit insbesondere im Umgang mit einer faschistischen Ideologie, der die Religionsfreiheit in diesem Land für sich ausnutzt.
Ein Urteil des Wiener Landesgerichts für Strafsachen gegen eine Österreicherin, die dem islamischen Propheten Mohammed pädophile Neigungen vorwarf, ist laut einem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) zulässig. Die Verurteilung der Frau verletze nicht die in der Menschenrechtskonvention festgelegte Freiheit der Meinungsäußerung, entschied das Gericht am Donnerstag in Straßburg.
Die in Wien lebende Frau hatte im Jahr 2009 zwei Seminare zum Thema "Grundlagen des Islam" gehalten, in denen sie die Ehe zwischen dem Propheten Mohammed und einem sechsjährigen Mädchen namens Aisha, die angeblich vollzogen wurde, als es neun Jahre alt war, angesprochen. Unter anderem stellte die Frau nach Angaben des Menschenrechtsgerichts die Frage: "Ein 56-Jähriger und eine 6-Jährige? (...) Wie nennen wir das, wenn es nicht Pädophilie ist?" Unter anderem habe sie auch gesagt, Mohammed "hatte nun mal gerne mit Kindern ein bisschen was".
Die Österreicherin wurde 2011 wegen Herabwürdigung religiöser Lehren zu einer Geldstrafe in Höhe von 480 Euro und dem Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof 2013 abgewiesen. Die Frau hatte den Fall danach vor den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof gebracht.
Wahrung des religiösen Friedens
Der Menschenrechtsgerichtshof stellte nun fest, "dass die österreichischen Gerichte die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Kontext ausführlich gewürdigt, sorgfältig ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gegen das Recht anderer auf Schutz ihrer religiösen Gefühle abgewägt und das legitime Ziel der Wahrung des religiösen Friedens in Österreich verfolgt hatten".
Die österreichischen Gerichte hätten wesentliche und hinreichende Gründe für ihre Entscheidung vorgebracht, "insbesondere da sie hinsichtlich der strittigen Aussagen die Grenzen einer objektiven Debatte überschritten sahen und sie als beleidigenden Angriff auf den Propheten des Islam einordneten". Solche Angriffe seien demnach imstande, Vorurteile zu schüren und den religiösen Frieden in Österreich zu bedrohen.
Die österreichischen Gerichte befanden, dass die Frau es versäumt habe, ihr Publikum auf neutrale Art über den historischen Hintergrund zu informieren, wodurch eine ernsthafte Debatte zu diesem Thema nicht möglich gewesen sei. Der Menschenrechtsgerichtshof sah nunmehr nach ausführlicher Prüfung der Aussagen keinen Grund, von der Einordnung der strittigen Aussagen als bloße Werturteile abzuweichen. Auch sei die Geldstrafe gegen die Frau nicht unverhältnismäßig, da diese am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt gewesen sei. Die österreichischen Gerichte hätten im vorliegenden Fall (38450/12) auch nicht ihren weiten Beurteilungsspielraum überschritten.
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