von Thomas Heck...
Während der deutsche Michel mit Vorschriften und Verordnungen aller Art drangsaliert wird, deren Einhaltung eine Heerschar an Ordnungsämter rigoros überwacht und Verstöße dagegen genauso rigoros mit Bußgeldern belegt, ist der deutsche Staat bei Gästen aus dem Orient etwas nachlässiger. So ist es üblich, dass manche Flüchtlinge ihr Alter nach unten korrigieren, um ihre Chancen auf Asyl zu erhöhen und in den Genuss zusätzlicher monetärer Vorteile zu kommen. Während diese Klientel sich jünger macht, macht sich eine andere Klientel älter. Beide treibt eine Motivation an: Deutsches Geld. Und es ist kein neues Thema. Bereits 1994 mussten sich deutsche Gerichte mit türkischen Mitbürgern beschäftigen, die früher in Rente gehen wollten.
Im Sozialgericht Gelsenkirchen wird nur hinter vorgehaltener Hand über 200 fast identische Klagen geredet. Die Richter wollen sich nicht das Etikett „ausländerfeindlich“ anheften lassen. Alle 200 Fälle betreffen Türken, die im Verdacht stehen, einige Jahre früher Rente kassieren zu wollen – mit einem unglaublichen Trick.
Einmal im Leben dürfen Türken von einem Gericht im Heimatland ihr Geburtsdatum im Paß ändern lassen. Tatsächlich ist wegen desolater Meldeverhältnisse in der Provinz den Kindern häufig nur ein sehr ungenaues Geburtsdatum bescheinigt worden, was die Beamten später berichtigen mußten.
Die Prozedur ist unproblematisch: Ein Formblatt, ein ärztliches Zeugnis (mit einer Schätzung, die gerade mal aufs Jahrzehnt genau ist) und ein beliebiger Zeuge genügen.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Bayreuth, zuständig für alle türkischen Arbeiter in Deutschland, kommentiert lapidar: „Diese für das deutsche Rechtsverständnis absurd anmutende Gestaltungsmöglichkeit führt in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis zu zahlreichen Komplikationen.“ Insider schätzen, daß in Deutschland derzeit 2000 Türken bei den Rentenversicherern auf eine Änderung ihres Alters bestehen, um früher in Pension gehen zu können. Sie haben zuvor in der Türkei ihr Alter heraufgesetzt.
Die meisten von ihnen leben im Ruhrgebiet. Von Arbeitslosigkeit bedrohte Türken aus Zechen und Stahlschmelzen sind um drei bis zehn Jahre gealtert und wollen auch bei den Rentenversicherern ihr neues Geburtsdatum eintragen lassen. Bei der Bundesknappschaft in Bochum liegen 450 Anträge vor. Fast jeden Fall lehnen die Sachbearbeiter mit Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts von 1992 ab, doch „die Klagefreudigkeit der Türken ist groß“, heißt es in Bochum.
Gewisse Erfolgsaussichten haben die Gastarbeiter doch: Wenn sie glaubhaft machen können, daß ihr neues Alter tatsächlich stimmt. Die LVA Bayreuth gibt die Quote der anerkannt „gealterten“ und früher rentenberechtigten Türken mit fünf Prozent der Antragsteller an. Fünf Prozent von 2000 wären 100. Sie bekämen wegen des verlängerten Rentnerlebens pro Nase „hochgerechnet 60 000 Mark“ mehr Rente, zitiert LVA-Sprecher Reinhard Eberl aus einer Studie seines Hauses.
In die Millionen gehen heute bereits die Ausgaben für die aufwendige Kontrolle, um die 95 Prozent völlig unberechtigten „Alterungsanträge“ auszusieben. Rückfragen beim türkischen Standesamt müssen in türkischer Sprache verfaßt sein. Oft erhält der deutsche Beamte einen Auszug ohne den Beglaubigungsstempel „Nüfus-Müdürlügü“ des Standesamts. Oder nur eine Kopie, die wegen der „Manipulationsmöglichkeiten“ keine Beweiskraft hat.
Ein Fall von vielen: Bei Sinan A.* setzte die wundersame Alterung im Jahre 1988 ein. Da traf der damals 54jährige seinen alten Nachbarn Bahattin Altinikum aus der türkischen Provinz wieder. Altinikum wußte noch, daß Sinan A. älter als seine Tochter war, die um das Jahr 1941 geboren wurde.
Für das Landgericht Beyoglou reichte diese Aussage, um Sinans Geburtsdatum vom 7. 3. 34 auf den 6. 5. 30 vorzuverlegen. Außerdem kam eine wissenschaftlich recht großzügige Altersschätzung von Ärzten zu dem Ergebnis, daß Sinan A. auf jeden Fall „mindestens 22 Jahre“ alt sei.
Zähneknirschend hätte die LVA das neue Alter von Sinan A. – mit 58 zufällig genau passend für eine Vorruhestandsregelung – bestätigen müssen. Hätte sich Sinan A. nicht mit seiner Schulzeit verplappert.
Sinans Mutter, eine Analphabetin, habe erst für den sechsjährigen Knaben eine Geburtsurkunde angefordert, weil die Schule das verlangte. Dabei habe sich der Fehler, 7. 3. 34, eingeschlichen.
Wäre Sinan aber tatsächlich am 6. 5. 30 geboren und mit sechs Jahren in die Schule gegangen, dann hätte die anatolische Lehranstalt 1936 einen Schüler in ihren Reihen gehabt, der laut Geburtsurkunde erst zwei Jahre alt war.
An so viel Schlamperei glauben die deutschen Beamten auch wieder nicht, sie lehnten Sinans Antrag ab. Sein türkischer Paß und sein Sozialversicherungsausweis weisen jetzt ganz offiziell zwei unterschiedliche Geburtstage auf. Und auch das Stuttgarter Landessozialgericht bestätigte 1992: Sinan A. muß vier Jahre länger auf die Rente warten.
Das Frankfurter Sozialgericht stellte in einem ähnlichen Fall 1991 fest: Die „Vielzahl von Geburtseintragungen in der Türkei“ bestehen deshalb, „damit sich Ansprüche auf Sozialleistungen und Aufenthaltserlaubnisse leichter verwirklichen lassen“.
Beim Frankfurter Verfahren scheiterte der türkische Kläger mit seinem Antrag auf „plötzliche Vergreisung“ ebenfalls an einer Nachlässigkeit. Er hatte nur das Geburtsjahr abändern lassen, Tag und Monat blieben gleich. Für das Gericht Beweis für die „lockere Schätzung“.
Ihre Zahl ist kleiner, die Chancen auf Anerkennung einer früheren Rente größer: Auch griechische Gastarbeiter altern per Gerichtsbeschluß. Die zuständige LVA Württemberg führt keine Statistik, schätzt aber die Zahl der plötzlich um „drei bis zehn Jahre“ gealterten Griechen auf „mehr als hundert“.
Durch den Bürgerkrieg in Griechenland (1946 bis 1949) sind viele Standesämter und damit Urkunden zerstört worden. Die Sachbearbeiter haben also weniger Möglichkeiten, strittige Geburtsdaten zu überprüfen. Deshalb gab es bereits Fälle, in denen Gerichte gegen Ablehnungsbescheide der LVA entschieden haben: Die Griechen durften dann doch früher in Rente gehen.
Und mit dem deutschen Staat kann man es ja machen, mit Sanktionen ist kaum zu rechnen. Und wenn sich ein 30 jähriger Flüchtling heute auf 15 verjüngt, ist davon auszugehen, dass er sich spätestens im Alter von 50 an sein tatsächliches Alter von 65 erinnern wird und dies gegenüber dem Amt auch glaubhaft vertreten wird können, spätestens wenn der verschwunden Reisepass aus dem Jahr des Asylantrages wieder auftaucht. Bezahlt wird die ganze Party wie immer vom Steuerzahler.
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