von Thomas Heck...
Das Unwort der letzten Jahre ist Integration. Ich kann dieses Wort nicht mehr hören, zumal es letztlich gar nicht um Integration geht. Wo steht eigentlich im Grundgesetz, dass Flüchtlingen, respektive Asylanten, ein Grundrecht auf Integration haben?
Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Und das soll auch so bleiben.
In einem weitergehenden Sinne wird unter dem Asylrecht auch die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention und die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten für subsidiär Schutzberechtigte verstanden, die im Regelfall ebenfalls im Asylverfahren und ohne besonderen weiteren Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeprüft wird.
Also Schutz für politisch Verfolgte und Schutzberechtigte, die aufgrund ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe, ihre Religion, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer politischen Überzeugung in ihrem Heimatland verfolgt werden. So würde ich das verstehen und von meinem Gerechtigkeitsempfinden sehen. Doch was sagt das Gesetz?
Artikel 16 Grundgesetz
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Ohne jetzt ein Verfassungsrichter zu sein, doch von Integration, insbesondere einen Rechtsanspruch, lese ich da nichts. Noch lese ich von einem Anspruch auf Ausbildung, auf eine Arbeitsstätte. Wozu also Integration?
Wir müssen irgendwie wieder auf den Konsens kommen, dass Schutzbedürftigen Schutz gewährt wird. Aber auch nur wirklich Schutzbedürftigen. Temporär, dass heisst zeitlich begrenzt, für die Dauer des Konflikts. Also brauche ich Flüchtlinge gar nicht integrieren. Integrieren muss ich Einwanderer, bzw. diese müssen sich in unsere Land integrieren, an die Gesetze halten, unsere Gebräuche achten. Es wird Zeit, dass der Staat sich wieder an die Gesetze hält. Und die Ängste seiner Bürger wieder Ernst nimmt. Denn die ungehemmte Zuwanderung nicht erwünscht ist, so muss man das Ernst nehmen.
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